Rz. 26

Wird der Gegner im späteren Prozess zur Zahlung des im Mahnverfahren geltend gemachten Anspruches verurteilt, so hat er auch die dem Antragsteller entstandenen Kosten zu ersetzen. Hierzu gehören in einem gewissen Umfang auch die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten zu dem auswärtigen Gericht, an das die Sache nach dem Widerspruch abgegeben wurde. Dies gilt aber auch dann, wenn zusätzliche Gebühren dadurch entstanden sind, dass nach dem Widerspruch ein Anwaltswechsel notwendig wurde.

 

Rz. 27

Die Beauftragung eines zweiten RA kann z. B. erforderlich werden, weil die Sache nach Widerspruch an ein auswärtiges Gericht verwiesen werden muss, bei dem der bisher beauftragte RA wegen großer Entfernung und damit hoher Reisekosten nicht auftreten will. In diesem Fall wird der bislang tätige RA entweder als Verkehrsanwalt weiterhin tätig bleiben oder – was wohl häufiger vorkommt – er als Hauptbevollmächtigter setzt einen Unterbevollmächtigten bzw. Terminsvertreter ein.

Wird der im Mahnverfahren am Wohnsitz des Gläubigers tätige RA im Prozess entweder zum Verkehrsanwalt oder zum Hauptbevollmächtigten bestellt, so muss er sich auf die neu entstehenden Gebühren die Mahnverfahrensgebühr anrechnen lassen. Ein zweiter RA erhält seine eigenen Gebühren.

 

Rz. 28

Nach der Rechtsprechung sind die Kosten eines zweiten RA jedoch in der Regel nicht vollständig zu erstatten. Der erstattungspflichtige Gegner muss in der Regel nicht die vollen Kosten für zwei RAe, sondern nur die Kosten für einen RA zuzüglich fiktiver (also ersparter) Reisekosten und einer fiktiven Beratungsgebühr erstatten. Im Kostenfestsetzungsverfahren wird also meistens eine Vergleichsrechnung angestellt, in der geprüft wird, ob es billiger gewesen wäre, zu reisen oder einen zweiten RA zu bevollmächtigen.

Bei einem auswärtigen Schuldner darf also der Antragsteller grundsätzlich einen RA an seinem Wohnort mit dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids beauftragen. Die Rechtsprechung macht hiervon Ausnahmen für rechtskundige Parteien, also Nicht-Verbraucher wie z. B. Kaufleute, die von vornherein einen RA am Sitz des auswärtigen Gerichts, bei dem der Schuldner seinen Gerichtsstand hat, mit der Durchführung des Mahnverfahrens beauftragen müssen.

Insgesamt ist die Frage der Kostenerstattung bei einem Anwaltswechsel nach einem vorausgegangenen Mahnverfahren eine sehr umstrittene Sache. Je nach Gericht müssen Sie mit einer unterschiedlichen Handhabung rechnen. Eine rechtskundige Partei, die dieses Problem vermeiden will, rechnet im Mahnverfahren mit Widerspruch des Gegners und beauftragt von vornherein auch schon mit dem Mahnverfahren einen RA am Ort des auswärtigen Gerichts, bei dem später der Prozess stattfinden wird. So kann ein Anwaltswechsel vermieden werden.

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