Rz. 14

Der Anspruchsteller muss im Innenverhältnis gegenüber dem Kind eine Unterhaltsverpflichtung erfüllt haben, die dem Anspruchsgegner oblag. Dies setzt voraus, dass der Anspruchsgegner dem betreffenden Kind gegenüber unterhaltspflichtig nach §§ 1601 ff. BGB, d.h. insbesondere auch leistungsfähig war.[20] Der Ausgleichsanspruch scheitert auch dann, wenn der Anspruchsteller den Kindesunterhalt aufgrund einer Freistellungsvereinbarung mit dem Anspruchsgegner zu erbringen hatte.[21]

[20] Wendl/Klinkhammer, § 2 Rn 775.

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