Rz. 86
Durch die Regelung in § 65 Abs. 3 Nr. 5 werden die nach altem Recht durchgeführten (besonderen) Aufbauseminare und verkehrspsychologischen Beratungen im Rahmen des Punktsystems in das Fahreignungs-Bewertungssystem überführt.[78] Für die Überführung zum 1.5.2014 sind nach § 65 Abs. 3 Nr. 5a StVG Punktabzüge nur noch vorzunehmen gewesen, wenn der Betroffene dies vor dem 1.5.2014 der zuständigen Behörde vorgelegt hat.
Nach § 65 Abs. 3 Nr. 5b StVG sollen Aufbauseminare, die noch vor dem 1.5.2014 angeordnet und begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden, für eine Übergangszeit von sieben Monaten – bis zum 31.12.2014 – nach den alten Regelungen beendet werden können. In § 65 Abs. 3 Nr. 5c StVG wird damit über sechs Monate das Angebot der Aufbauseminare gewährleistet, das angeordnete Aufbauseminar auch noch absolvieren zu können.[79]
Falls Aufbauseminare nicht mehr angeboten werden, kann das teurere Fahreignungsseminar absolviert werden.[80]
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