Rz. 38

Der Vermögensbericht soll zunächst den Stand der Erhaltungsrücklage und eventueller weiterer Rücklagen enthalten. Die Einschränkung in den Materialien, er sei "ungeachtet seiner Höhe anzugeben",[42] ist selbstverständlich, da auch geringe Rücklagen eben Rücklagen darstellen. Zudem kann gerade die niedrige Höhe eine entscheidende Information darstellen, die die Wohnungseigentümer zur Aufstockung veranlassen kann. Dabei verlangt die Gesetzesbegründung nur die Ausweisung des Ist-Standes. Offene Forderungen "sind (…) nicht anzugeben."[43] Aus dieser Formulierung folgt, dass es sich um eine verbindliche Vorgabe handeln soll. Die Angabe der offenen Forderungen wäre demnach ein Fehler. Damit vollzieht der Gesetzgeber eine ausdrückliche Abkehr von der allgemein mit Zustimmung aufgenommenen Rechtsprechung des BGH, die die Angabe offener Forderungen für erforderlich hielt, da die Wohnungseigentümer ein berechtigtes Interesse daran hätten, zu erfahren, wie hoch die diesbezüglichen Rückstände sind.[44] Die Abkehr hiervon erscheint im Hinblick darauf vertretbar, dass offene Forderungen ohnehin in der Darstellung des Gemeinschaftsvermögens aufzuführen sind, was bislang kein Inhalt der Jahresabrechnung war. Wieso der Ausweis der Rückstände aber ausgeschlossen sein soll, erschließt sich nicht. Immerhin könnte der interessierte Wohnungseigentümer mit dieser Zusatzinformation auf den ersten Blick erkennen, wie hoch die Erhaltungsrücklage bei korrektem Zahlungsverhalten wäre, was ihren vom Gesetzgeber bezweckten Informationswert deutlich erhöhen würde.

[42] BT-Drucks 19/18791, S. 75.
[43] BT-Drucks 19/18791, S. 75.

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