Rz. 82

Die Beamtenversorgung errechnet sich nach der Formel

 
Ruhegehalt = Ruhegehaltssatz × ruhegehaltsfähige Dienstbezüge.
 

Rz. 83

Der Ruhegehaltssatz richtet sich nach der Dienstzeit des Beamten. Für jedes Dienstjahr erwirbt er einen Ruhegehaltssatz von 1,79375 %. Das führt nach 40 Dienstjahren zu einer Versorgung von 71,75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Diese Versorgung bildet die Höchstversorgung eines Beamten. Auch wenn die Dienstzeit länger dauert, werden dadurch keine weiteren Versorgungsbezüge erworben.

 

Rz. 84

Im Versorgungsausgleich bei der Scheidung ist immer max. diese Höchstbetragsgrenze von 71,75 % maßgeblich. Das ist deswegen von Bedeutung, weil es durch die Übergangsregelungen zur Reform des Beamtenversorgungsrechts aus dem Jahr 2002[21] zzt. noch Versorgungen geben kann, bei denen der tatsächliche Höchstversorgungssatz höher liegt. Soweit der Satz 71,75 % übersteigt, ist die Differenz im Ausgleich nach der Scheidung schuldrechtlich auszugleichen.[22]

 

Rz. 85

Für die Ermittlung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit sind die §§ 6 bis 13 BeamtVG einschlägig. Berücksichtigt werden – bei Vorliegen der relevanten Voraussetzungen Musszeiten (§§ 6 bis 9 BeamtVG), Sollzeiten (§ 10 BeamtVG)[23] und Kannzeiten (§§ 11, 12 BeamtVG). In jedem Fall ruhegehaltsfähig ist die im Hauptamt zurückgelegte Dienstzeit, also die Zeit von der Ernennung bis zur Entlassung bzw. bis zum Erreichen der relevanten Altersgrenze.[24] Dabei ist die Regelaltersgrenze in gleicher Weise angehoben worden wie in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie liegt bei

 

Rz. 86

 

Übersicht über die Regelaltersgrenzen für Beamte

Geburtsjahr Anhebung um Monate Altersgrenze
1947 1 65 Jahre 1 Monat
1948 2 65 Jahre 2 Monate
1949 3 65 Jahre 3 Monate
1950 4 65 Jahre 4 Monate
1951 5 65 Jahre 5 Monate
1952 6 65 Jahre 6 Monate
1953 7 65 Jahre 7 Monate
1954 8 65 Jahre 8 Monate
1955 9 65 Jahre 9 Monate
1956 10 65 Jahre 10 Monate
1957 11 65 Jahre 11 Monate
1958 12 66 Jahre
1959 14 66 Jahre 2 Monate
1960 16 66 Jahre 4 Monate
1961 18 66 Jahre 6 Monate
1962 20 66 Jahre 8 Monate
1963 22 66 Jahre 10 Monate
1964 24 67 Jahre
 

Rz. 87

Besondere Altersgrenzen sind zu beachten (z.B. Düsenflugzeugpiloten der Bundeswehr: Vollendung des 41. Lebensjahres, Polizisten im Vollzugsdienst).

 

Rz. 88

Ebenso zu beachten sind alle Fälle, in denen von der Regelaltersgrenze tatsächlich abgewichen wird, v.a., in denen der Beamte vorzeitig in den Ruhestand tritt. Das kann schon beim Ausgleich bei der Scheidung geschehen, wenn der Beamten zu diesem Zeitpunkt bereits frühpensioniert ist (z.B. aus beamtenpolitischen Gründen, wie der Verkleinerung der Bundeswehr, wegen Dienstunfähigkeit oder vorzeitigen Eintritts in den Altersruhestand). In vielen Fällen werden derartige Ereignisse aber erst eintreten, wenn die Scheidung bereits erfolgt ist. Sofern die relevanten Wertgrenzen erreicht werden, kommt dann eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Betracht (§§ 225 f. FamFG, siehe dazu § 12 Rdn 9 ff.).

 

Rz. 89

Die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge ergeben sich aus den für den Beamten einschlägigen beamtenrechtlichen Regelungen. Maßgebend ist der Bruttobetrag der Dienstbezüge bei Ehezeitende in der erreichten Besoldungsgruppe und der erreichten (nicht notwendigerweise der letzten) Dienstaltersstufe. Besoldungserhöhungen nach dem Ehezeitende haben für den Versorgungsausgleich grds. keine Bedeutung mehr. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Erhöhung rückwirkend auf einen Termin erfolgte, welcher noch in der Ehezeit lag. Nicht zu berücksichtigen sind jedoch familienbezogene Bestandteile des Ehezeitanteils, die die Ehegatten nur aufgrund einer bestehenden Ehe oder für Kinder erhalten (§ 40 Abs. 5 VersAusglG). Es soll vermieden werden, dass nur vorübergehend gezahlte Beträge die Berechnung der Versorgung beeinflussen. Ausschließlich dauerhaft gewährte Zuschläge gehen in die Berechnung ein.[25]

 

Rz. 90

Zulagen und Ähnliches sind zu berücksichtigen, soweit sie ruhegehaltfähig sind. Zu beachten ist aber, dass Zulagen dann nicht zeitratierlich bewertet werden dürfen, wenn sie exakt bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden können. Sie sind dann unmittelbar (nach § 39 VersAusglG) zu bewerten. Das betrifft etwa die Zuschläge für die Kindererziehungszeiten, weil diese bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden können, da man weiß, wann die ersten drei Lebensjahre eines Kindes liegen.[26] Dagegen wird die Ausgleichszulage für Hochschulzeiten nach § 102 Abs. 5–7 LBeamtVGBW zeitratierlich bewertet, weil die Art ihrer Berechnung in ihren wesentlichen Grundzügen mit derjenigen übereinstimmt, die für die nach als Dienstzeiten zu berücksichtigenden Ausbildungszeiten gelten.[27]

 

Rz. 91

Nachehezeitliche Beförderungen und daraus folgende Versorgungserhöhungen sind immer irrelevant für den Versorgungsausgleich.

[21] BGBl I 2001, S. 3962.
[22] Hauß/Bührer, Rn 868; BGH FamRZ 2007, 994 zum früheren Recht.
[23] Haben nur Bedeutung für die Ermittlung des Ruhegehaltssatzes, nicht für die in die Berechnun...

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