Rz. 9

Die Abänderung von nach heutigem Recht ergangenen Titeln (und Vereinbarungen) richtet sich nach §§ 225 ff. VersAusglG, soweit der Ausgleich bei der Scheidung betroffen ist, und nach § 48 FamFG, soweit der Ausgleich nach der Scheidung infrage steht.

I. Abänderung von Entscheidungen über den Ausgleich bei der Scheidung

 

Rz. 10

Die Nachfolgeregelungen zu § 10a VAHRG für die Abänderung von Entscheidungen über den Ausgleich nach der Scheidung finden sich nun in den §§ 225 und 226 FamFG. Dabei enthält § 225 FamFG die Voraussetzungen für die Abänderung und § 226 FamFG die Bestimmungen für das dabei einzuhaltende Verfahren. Diese Regelungen gelten für die Abänderung von Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich entsprechend (§ 227 FamFG, siehe im Einzelnen Rdn 62 ff.).[7]

[7] Für die Abänderung von unter der Geltung des früheren Versorgungsausgleichsrechts ergangenen Entscheidungen sind §§ 51 f. VersAusglG einschlägig, welche aber auch wieder auf §§ 225 f. FamFG verweisen.

1. Prinzipien der Abänderung

 

Rz. 11

Die Abänderung des heutigen Rechts hat sich genauso verändert wie das materielle Recht selbst. V.a. ist die Abänderung keine "Totalrevision" mehr. Eine solche widerspräche dem Ansatz des neuen Ausgleichssystems, das jedes Anrecht prinzipiell einzeln und vorzugsweise systemintern teilt, sodass danach ein selbstständiges und eigenständiges Recht für den Ausgleichsberechtigten besteht.[8] Die Korrektur im Abänderungsverfahren beschränkt sich deswegen nach dem heutigen Recht auf das jeweils betroffene Anrecht.

 

Rz. 12

Korrekturen von Wertunterschieden, die sich im Versorgungsfall aufgrund einer unterschiedlichen Wertentwicklung der jeweiligen Versorgungssysteme ergeben, sind nicht mehr erforderlich, denn jeder Ehegatte nimmt bei der internen Teilung der Anrechte grds. an der Wertentwicklung (Dynamik) der nun auch ihm zugeordneten Anrechte im Versorgungssystem des anderen Ehegatten teil. Jeder Ehegatte hat Anrechte in denselben Versorgungssystemen. Also sind von Änderungen in einem Versorgungssystem immer beide Ehegatten gleichermaßen betroffen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn extern ausgeglichen wurde. In einem solchen Fall hat aber der Ausgleichsberechtigte zumindest in den Fällen des § 14 VersAusglG durch seine Wahl des Zielversorgungsträgers bestimmt, wie das Anrecht ausgestaltet sein soll, sodass ein Wertunterschied, der sich zum Ausgangsanrecht ergibt, in erster Linie von ihm selbst verursacht wurde. Ist die Rendite des Zielsystems schlechter als diejenige des Ausgangssystems, ist das deswegen ein Umstand, auf den eine Korrektur seitens des Ausgleichsberechtigten nicht gestützt werden kann. Ist sie besser, gilt für den Ausgleichsberechtigten das Gleiche (er hat dann auch keinerlei Interesse, eine Änderung zu verlangen). Für den Ausgleichspflichtigen ist die Verbesserung der Rendite irrelevant, denn die Kürzung seiner Anrechte richtet sich nach dem Ausgangssystem.

[8] Sehr krit. zu der Begrenzung der Abänderungsmöglichkeiten Schulte-Bunert/Weinreich/Rehme, FamFG, § 225 Rn 32 ff.

2. Voraussetzungen der Abänderung

 

Rz. 13

Die Voraussetzungen der Abänderung haben sich ggü. dem bis zum 31.8.2009 geltenden Rechtszustand erheblich verändert. § 225 FamFG verlangt nur noch, dass rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit auf den Ausgleichswert eines abänderungsfähigen Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen. Gemeint ist der Wert des einzelnen Anrechts, nicht wie früher der Gesamtsaldo.

 

Rz. 14

 

Praxistipp

Erforderlich für eine Abänderung sind also:

eine der Abänderung zugängliche Entscheidung (siehe Rdn 15 ff.),
eine nachehezeitliche Änderung rechtlicher oder tatsächlicher Umstände (siehe Rdn 23 ff.),
die Wesentlichkeit der Änderung (siehe Rdn 27 ff.),
die Wirkung der Abänderung zugunsten eines der Ehegatten (siehe Rdn 36).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist ein Antrag erforderlich, zur Antragsbefugnis siehe Rdn 37 ff.

a) Der Abänderung zugängliche Entscheidungen

 

Rz. 15

Zunächst ist – anders als nach dem früheren Recht – zu klären, ob von dem Abänderungsbegehren überhaupt eine Entscheidung über ein Anrecht betroffen ist, bei dem eine Abänderung in Betracht kommt, denn das neue Recht differenziert zwischen den unterschiedlichen Anrechten der Altersversorgung und lässt nur die Anrechte aus den Regelalterssystemen für eine Abänderung zu (vgl. § 225 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 32 VersAusglG).

aa) Abänderungsfähige Entscheidungen

 

Rz. 16

§ 225 Abs. 1 FamFG stellt klar, dass die Abänderung von Versorgungsausgleichsentscheidungen nur bei Anrechten aus denjenigen Regelsicherungssystemen zulässig ist, die in § 32 VersAusglG abschließend aufgezählt sind. Zu beachten ist allerdings, dass § 225 FamFG für die Abänderung von Entscheidungen über den Wertausgleich nach der Scheidung (§§ 20 ff. VersAusglG) ohnehin nicht gilt; diese Entscheidungen sind nach § 48 FamFG zu ändern, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen (§ 227 Abs. 1 FamFG).

 

Rz. 17

Von § 225 FamFG erfasst werden also Entscheidungen des Wertausgleichs bei der Scheidung über Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung (§ 32 Nr. 1 VersAusglG), Anrechte der Beamtenversorgung oder eine...

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