Rz. 138

Anwendungsbereich der Regelung sind alle dem Betriebsrentengesetz unterfallenden Anrechte. Das sind alle Anrechte der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses, die einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesagt werden (§ 1 Abs. 1 BetrAVG). Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann entweder unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2, 3 oder 4 genannten Versorgungsträger erfolgen.

 

Rz. 139

Auch die Sonderformen des § 1 Abs. 2 BetrAVG gehören zur betrieblichen Altersversorgung i.S.d. § 1 BetrAVG. Dabei handelt es sich um Altersversorgungen,

bei denen der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in einer Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG),
bei denen der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung, § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG),
bei denen künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung, § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG) oder
bei denen der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG).
 

Rz. 140

Nicht unter § 45 VersAusglG fallen Anrechte, die bei einem Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes bestehen (§ 45 Abs. 3 VersAusglG). Für diese Versorgungsanrechte gelten allein die allgemeinen Regeln der §§ 39 bis 42 VersAusglG.

 

Rz. 141

 

Hinweis

Zu beachten ist, dass in den Versorgungsausgleich bei der Scheidung nur solche betrieblichen Anrechte eingehen, die bereits unverfallbar sind (vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG, zur Ausgleichsreife von betrieblichen Anrechten siehe unten § 8 Rdn 88 ff.). Für die Beurteilung kommt es grds. auf das Ende der Ehezeit an (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Fortentwicklungen bis zur Entscheidung sind aber zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG).

 

Rz. 142

Für die Bewertung ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit des Ehegatten mit dem Ehezeitende geendet hat (§ 45 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG). Das dient dazu, einen zeitlichen Bewertungsrahmen zu haben, der gerade bei den zeitratierlichen Bewertungen von Bedeutung ist.

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