Rz. 24

Muster 6.6: Abschluss von Versorgungsverträgen

 

Muster 6.6: Abschluss von Versorgungsverträgen

Regelung im Verkaufsvertrag

Der aufteilende Eigentümer als Verkäufer ist berechtigt, für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die zur Verwaltung und zur Nutzung des Objekts zweckmäßigen Verträge abzuschließen. Dazu gehören insbesondere der Verwaltervertrag, Ver- und Entsorgungsverträge wie z.B. Gas, Heizung, Wasser, Strom (Contracting), Kanalisation, Medien, Versicherungsverträge, Dienstverträge wie z.B. Hausmeister, Reinigung, Wartung, Einhaltung von Verkehrssicherungspflichten etc., Bankverträge, sofern sie für die Wohnungseigentumsverwaltung notwendig sind, Gartenpflege. Soweit die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch den Verwalter vertreten wird, ist der aufteilende Eigentümer berechtigt, über diesen den Abschluss entsprechender Verträge zu veranlassen. Dabei dürfen nur ortsübliche Bedingungen vereinbart werden. Soweit möglich, sind diese Verträge unter Berücksichtigung der angemessenen Interessen der Vertragspartner so zu befristen oder Kündigungsmöglichkeiten vorzusehen, dass der Eigentümerversammlung bzw. den Eigentümern ein Wechsel der Vertragspartei innerhalb üblicher Fristen möglich ist (siehe Rdn 26).

 

Praxistipp

Vorsicht ist geboten, wenn der Bauträger für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Verträge mit langen Laufzeiten eingehen will.

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