Rz. 25

Nach § 9a Abs. 1 S. 1 WEG kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Als rechtsfähiger Verband entsteht die Gemeinschaft bereits mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher (§ 9a Abs. 1 S. 2 WEG). Die früher problematische Frage, wie der aufteilende Eigentümer erforderliche Ver- und Entsorgungsverträge, die sich auf das gemeinschaftliche Eigentum beziehen, mit Wirkung für alle Beteiligten abschließen kann, hat dadurch weitgehend ihre Bedeutung verloren.[25] Ist noch kein Verwalter bestellt, vertritt der aufteilende Eigentümer die Gemeinschaft alleine, auch bei Vorhandensein werdender Miteigentümer.[26] Da Vertragspartner unmittelbar die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist, bedarf es auch keiner Vertragsüberleitung, etwa auf die einzelnen Wohnungseigentümer. Der Gestaltungsbedarf verlagert sich vielmehr auf den möglichen Konflikt zwischen aufteilendem Eigentümer und den Erwerbern, wenn der aufteilende Eigentümer aus Sicht der Erwerber nachteilige Verträge geschlossen hat. Sollte es ausnahmsweise erforderlich sein, dass Verträge direkt im Namen der Sondereigentümer abgeschlossen werden, bedarf der aufteilende Eigentümer dafür einer Vollmacht.[27] Hinzu kommt, dass diese Vertragsverhältnisse teils öffentlich-rechtlich, teils privatrechtlich zu beurteilen sind. Entscheidend ist daher eine Regelung in den Verkaufsverträgen, die die Berechtigung des aufteilenden Eigentümers beschreibt und bei Bedarf auch begrenzt.[28] So hat etwa das OLG Düsseldorf eine Klausel in einem Bauträgervertrag als zulässig betrachtet, wonach der Erwerber verpflichtet war, in ein Wärmecontracting mit 15-jähriger Laufzeit einzutreten.[29]

 

Rz. 26

Vorsichtshalber sollte der Aufteiler aufgrund der Musterklausel allerdings nur solche Verträge abschließen, die nach der Verkehrsauffassung für die Bezugsfertigkeit und Funktionsfähigkeit der einzelnen Einheiten und der Gesamtgemeinschaft erforderlich sind. Soweit es sich im Zweifelsfall um eher unübliche Vertragsverhältnisse insbesondere mit langen Laufzeiten handelt, ist dringend darauf hinzuwirken, dass der Abschluss solcher Vertragsverhältnisse zum konkreten Gegenstand der Erwerbsverträge gemacht wird, ggf. durch beigefügte Anlagen.

[25] V. Türckheim, notar 2021, 3 (8).
[26] Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kapitel 3 Rn 87.
[27] Beispielhaft für Rauchwarnmelder BGH ZWE 2013, 358; Überblick über die landesgesetzlichen Regelungen insoweit z.B. bei Schmidt-Räntsch, ZWE 2013, 431.
[28] Zur Bedeutung der Verbrauchereigenschaft in diesem Zusammenhang Drasdo, BWNotZ 2021, 184 ff.
[29] OLG Düsseldorf IBR 2008, 158 – zweifelhaft.

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