Rz. 85

Festgebühren erhöhen sich bei Vertretung mehrerer Auftraggeber in derselben Angelegenheit um 30 %. Da es sich bei der Beratungshilfe-Vergütung um Festgebühren handelt, kann die Geschäftsgebühr auch dann erhöht werden, wenn z.B. Mutter und Kind außergerichtlich wegen Unterhalts vertreten werden. Es ergibt sich dann z.B. bei Vertretung von zwei Auftraggebern eine Erhöhung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG i.H.v. 85,00 EUR um 30 %, d.h. um 25,50 EUR.

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