Rz. 36

Sofern der Rechtssuchende den direkten Weg zum RA wählt, ist der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe nachträglich innerhalb der 4 Wochen-Frist (vgl. Rdn 23) zu stellen. Hierzu ist ein Antragsformular zu verwenden

 

Rz. 37

Über den nachträglich gestellten Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe entscheidet der Rechtspfleger beim AG. War der RA beratend tätig und wird der Antrag nachträglich gestellt, so ist in diesem Stadium ungewiss, ob Beratungshilfe überhaupt bewilligt wird. Kommt z.B. der Rechtspfleger zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller, wie im Beispiel unter Rdn 27 in diesem Kapitel geschildert, die Möglichkeit hatte, sich zunächst an den Mieterschutzbund zu wenden, wird der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe abgelehnt.

 

Rz. 38

Ebenso ist es möglich, dass der Rechtspfleger Beratungshilfe ablehnt, weil der Antrag des Antragstellers mutwillig ist.

Des Weiteren ist es auch möglich, dass der Rechtspfleger feststellt, dass aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gar kein Anspruch auf Beratungshilfe besteht.

 

Rz. 39

Bitte unterschätzen Sie nicht, wie viel Arbeit und Zeit in dieses Mandat investiert wird, ohne dass eine Zahlung – im günstigsten Fall eine Zahlung in Höhe von 15,00 EUR nach Nr. 2500 VV RVG – geleistet wird. Zum einen wird der RA tätig, die Mitarbeiter legen die Akte an. Das Antragsformular, das von dem Rechtssuchenden auszufüllen und zu unterzeichnen ist, wird sehr oft mit der Unterstützung des RA oder seinen Mitarbeiterin ausgefüllt und bei dem Gericht – gegen Porto – eingereicht. Bis der Rechtspfleger über den Antrag entscheidet, vergeht in aller Regel viel Zeit. In der Zwischenzeit hatte der Mandant ggf. Rückfragen.

 

Rz. 40

Oft ist der Fall gegeben, dass das Gericht bzw. der Rechtspfleger bevor abschließend über den Antrag entschieden wird, ebenfalls Rückfragen hat oder Belege hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anfordert. Die Rückfragen des Rechtspflegers kann der RA nicht ignorieren und auch hier, wird abermals Arbeit, Zeit und Geld in ein Mandant investiert, das – auch für den Fall, dass Beratungshilfe bewilligt wird – in keinem Verhältnis zu der Vergütung steht, die im Beratungshilfeverfahren bezahlt wird.

 

Rz. 41

Im allergünstigsten Fall wird Beratungshilfe bewilligt und im ungünstigsten Fall geht der RA praktisch "leer" aus, wenn er im Vorfeld, für den Fall, dass dem Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe nicht entsprochen wird, keine Vereinbarung hinsichtlich seiner Vergütung mit dem Mandanten getroffen bzw. ihn darauf hingewiesen hat, dass für diesen Fall grds. von dem Auftraggeber die gesetzliche Vergütung nach dem RVG geschuldet wird.

 

Rz. 42

Selbst wenn der Mandant belehrt wurde und dieser sich verpflichtet hat, die gesetzliche Vergütung zu zahlen, ist die Durchsetzung dieses Anspruchs, für den Fall, dass der Mandant nicht zahlt, mehr als fraglich.

 

Rz. 43

Auch an dieser Stelle verweise ich auf die Ausführungen zu den Belehrungspflichten unter § 8 Rdn 55.

 

Rz. 44

 
Hinweis

Die nachträgliche Antragstellung ist vom Verwaltungsaufwand her nicht zu empfehlen, insbesondere wenn man bedenkt, dass man für diese Beratungshilfeantragsstellung keine gesonderte Gebühr verdient.

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