Rz. 18

Die vertraglichen Voraussetzungen der Fälligkeit des Kaufpreises müssen beim Bauträgervertrag mit den Regelungen in §§ 3, 7 MaBV, der Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen und § 650m Abs. 2 BGB in Einklang stehen. Aus dem Klagevortrag muss sich somit ergeben, dass die Fälligkeitsregelungen des Bauträgervertrags den genannten Vorschriften entsprechen. Weiter muss sich aus dem Klagevortrag schlüssig ergeben, dass die Fälligkeitsvoraussetzungen auch eingetreten sind (siehe Rdn 8 und siehe auch § 16 Rdn 6, 13 ff.).

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