Rz. 8

Nach § 650g Abs. 4 S. 1 BGB ist die Vergütung zu entrichten, wenn der Erwerber das Bauwerk abgenommen hat oder die Abnahme nach § 641 Abs. 2 BGB entbehrlich ist und der Bauträger dem Erwerber eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat. Der Erwerber schuldet dem Bauträger den Kaufpreis, der in der Regel in Raten zu zahlen ist. Der Ratenplan muss den Anforderungen der MaBV, der Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen und § 650v BGB genügen (siehe § 16 Rdn 6). Zu den wesentlichen Voraussetzungen der Kaufpreisfälligkeit gem. § 3 Abs. 1 MaBV gehören die Rechtswirksamkeit des Vertrages und seine Vollzugsfähigkeit im Grundbuch nebst der Mitteilung des Notars hierüber (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 MaBV), die Eintragung der Eigentumsvormerkung im Grundbuch (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 MaBV), die Sicherstellung der Lastenfreistellung im Grundbuch (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 MaBV), die Erteilung der Baugenehmigung bzw. das Vorliegen eines Negativattests (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 MaBV) und ein Baufortschritt, der dem beanspruchten Kaufpreis bzw. Kaufpreisteil entspricht (§ 3 Abs. 2 MaBV; § 1 der Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen) (siehe Rdn 18 und siehe auch § 16 Rdn 13 ff.).

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