Rz. 14

Die Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Nutzung des eigenen Kraftfahrzeugs können für jeden gefahrenen Kilometer mit 0,42 EUR geltend gemacht werden, Nr. 7003 VV RVG. Reist der Rechtsanwalt mit anderen Verkehrsmitteln, so kann er diese Kosten in voller Höhe abrechnen, soweit sie angemessen sind, Nr. 7004 VV RVG. Gilt für die gebührenrechtliche Angelegenheit noch das Kostenrecht in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung, beträgt die Kilometerpauschale nur 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer, siehe dazu auch § 60 RVG.

 

Rz. 15

Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet, Abs. 2 zu Vorbemerkung 7 VV RVG.

Dient eine Reise mehreren Geschäften, sind die entstandenen Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären, Abs. 3 S. 1 zu Vorbemerkung 7 VV RVG.

 

Rz. 16

Ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei an einen anderen Ort verlegt, kann bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen Kanzlei aus entstanden wären, Abs. 3 S. 2 zu Vorbemerkung 7 VV RVG.

 

Rz. 17

Hinsichtlich der Reisekosten eines nicht am Gerichtsort (aber ggf. im Gerichtsbezirk) ansässigen Rechtsanwalts bei Verfahrenskostenhilfe vgl. die Ausführungen unter § 8 Rdn 294 ff.

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