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Für Inhaber einer FE auf Probe, die unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen haben, sind besondere Aufbauseminare vorgesehen, § 2b Abs. 2 S. 2 StVG i.V.m. § 36 FeV. Es handelt sich hierbei um FE-Inhaber auf Probe, die wegen Zuwiderhandlungen nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a, §§ 316, 323a StGB oder des § 24a StVG an einem Aufbauseminar teilzunehmen haben.

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