Rz. 60

Nach § 102 Abs. 2 S. 1 SGG gilt eine Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichtes länger als drei Monate nicht betreibt. Dabei ist der Kläger in der Aufforderung auf die Folgen, dass die Klage als zurückgenommen gilt, wenn er das Verfahren länger als drei Monate nicht betreibt, hinzuweisen.

Die Folge der Fiktion ist, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Natürlich kann auch in diesen Fällen eine Überprüfung nach § 44 SGB X vorgenommen werden (s. Rdn 8 ff.).

Die Rücknahmefiktion ist in Anlehnung an § 92 Abs. 2 VwGO in das Gesetz gekommen. Allerdings handelt es sich im sozialgerichtlichen Verfahren um eine Drei-Monats-Frist und nicht – wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – um eine Zwei-Monats-Frist.

 

Rz. 61

In diesem Zusammenhang ist darauf hingewiesen worden, dass die Betreibensfrist als gesetzliche und nicht-richterliche Frist i.Ü. auch nicht verlängerbar sei.

 

Rz. 62

Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit haben auch darauf hingewiesen, dass die Nichtvorlage einer Klagebegründung Gegenstand einer Betreibensaufforderung sein kann, obwohl sie nicht Klagevoraussetzung ist (BVerwG v. 5.7.2000 – 8 B 119/00, NVwZ 2000, 1297). Das Gesetz habe hier eine Sollvorschrift erlassen. Eine Sollvorschrift sei der Regelfall. Das Ermessen sei nur für untypische Fälle auszuüben.

 

Rz. 63

Übereinstimmend wird die Auffassung vertreten, dass die Frist von drei Monaten eine Ausschlussfrist ist (§ 102 Abs. 2 S. 1 SGG). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt deswegen nur in Fällen höherer Gewalt in Betracht.

 

Rz. 64

Für die Klagerücknahme bedarf es keines deklaratorischen feststellenden Beschlusses, dass die Klage als zurückgenommen gilt.

 

Rz. 65

Einen das Verfahren einstellenden Beschluss fasst das Gericht nach § 102 Abs. 3 S. 1 SGG nur auf Antrag. In dem Beschluss wird zugleich über die Kosten entschieden.

 

Rz. 66

Der Beschluss, dass das Verfahren beendet ist, ist unanfechtbar. Allerdings ist der Kläger darauf zu verweisen, einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zu stellen. Das Gericht wird in diesen Fällen entscheiden, ob das Verfahren durch Klagerücknahme beendet ist oder fortgesetzt werden muss. Eine solche Entscheidung ergeht durch Urteil bzw. Gerichtsbescheid.

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