Rz. 8

Die Vorschrift ist in der Rechtslandschaft ohne Beispiel. Durch sie wird die Bestandskraft von Verwaltungsakten und auch die Rechtskraft von Urteilen (fast) aufgehoben.

 

Rz. 9

Zu jeder Zeit kann ein Bürger den Sozialleistungsträger zwingen, zu untersuchen, ob bei einem bereits bestandskräftigen Verwaltungsakt das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.

Bejahendenfalls wird der Verwaltungsakt für die Vergangenheit aufgehoben und die Sozialleistungen für max. vier Jahre nach § 44 Abs. 4 SGB X erbracht bzw. Beiträge erstattet. Andernfalls erfolgt eine Aufhebung für die Zukunft. Die Aufhebung für die Vergangenheit steht im Ermessen des Sozialleistungsträgers. Auch hier ist auf Sonderregelungen, wie z.B. im Arbeitsförderungsrecht in § 330 SGB III und anderen Vorschriften, hinzuweisen. Im Bereich des SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) gilt gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II anstelle einer Vier-Jahresfrist eine Einjahresfrist.

 

Rz. 10

Das Verwaltungsverfahren endet im Allgemeinen durch einen Bescheid, in dem Antragstellern eine Leistung gewährt oder die Leistungsgewährung abgelehnt wird.

 

Rz. 11

Für sein Tätigwerden im Verwaltungsverfahren kann der Anwalt keine Gebühren in Rechnung stellen. Dies ist im Gesetz erst ab einem erfolgreich absolvierten Widerspruchsverfahren möglich.

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