Rz. 158

Die Beschwerde gegen Beschlüsse des VG in Verfahren der §§ 80, 80a, 123 VwGO ist innerhalb von zwei Wochen (§ 147 Abs. 1 S. 1 VwGO) nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.[165] Eine Fristverlängerung scheidet aus (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO).

[165] So auch Kopp/Schenke, § 146 Rn 35. Für Bader u.a., § 146 Rn 19 kommt eine Einlegung zur Niederschrift des Urkundsbeamten nicht in Betracht, "weil für alle Beschwerden im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Vertretungszwang gilt. Zum Vertretungszwang bei der Einlegung der Beschwerde und zur Möglichkeit, die Beschwerde zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen, siehe oben unter "Vertretungszwang"."

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