Rz. 158
Die Beschwerde gegen Beschlüsse des VG in Verfahren der §§ 80, 80a, 123 VwGO ist innerhalb von zwei Wochen (§ 147 Abs. 1 S. 1 VwGO) nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.[165] Eine Fristverlängerung scheidet aus (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO).
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