Rz. 293

Im Gegensatz zum Arrest, der der Sicherung der Vollstreckung einer Geldforderung dient, dienen einstweilige Verfügungen entweder der Sicherung sonstiger Individualansprüche (Sicherungsverfügung, § 935 ZPO) oder der vorläufigen Regelung eines einstweiligen Zustandes (Regelungsverfügung, § 940 ZPO). Mit dem Zweck einer vorläufigen Maßnahme eigentlich unvereinbar sind die von der Rechtsprechung anerkannten sog. "Leistungsverfügungen" (Befriedigungsverfügung Zug-um-Zug), die zur vorläufigen Befriedigung des Gläubigers führen. Voraussetzung hierfür ist neben den allgemeinen Voraussetzungen eines Verfügungsanspruchs und eines Verfügungsgrundes regelmäßig, dass der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist. Wichtige Anwendungsbereiche sind hierbei Allgemeinansprüche auf die der Gläubiger zur Sicherung seines Lebensunterhalts angewiesen ist, auf Unterhalt, Lohn-, Gehalt- und Rentenzahlung o.Ä.[222] Darüber hinaus sind jedoch auch Leistungsverfügungen zur Sicherung sonstiger Handlungen möglich, wie z.B. Lieferung von Gas, Wasser oder Strom, oder die Erfüllung von gegenseitigen Ansprüchen aus einem Dauerschuldverhältnis bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen eines Kündigungsgrundes.[223]

[222] Für familienrechtliche Unterhaltsansprüche vgl. §§ 246, 248 FamFG.
[223] Vgl. allgemein Zöller/Vollkommer, § 940 Rn 8 m.w.N. sowie OLG Rostock MDR 1996, 1183 und LG Bonn DB 1997, 1614.

1. Zuständigkeit

 

Rz. 294

Gem. § 937 ZPO ist für den Erlass einer einstweiligen Verfügung das Gericht zuständig, das auch für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig wäre. Falls die Hauptsache anhängig ist, ist das Gericht zuständig,

bei dem der Rechtsstreit in der Hauptsache geführt wird. In dringenden Fällen ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben, in dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet.

2. Verfahren

 

Rz. 295

Für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gelten gem. § 936 ZPO die Vorschriften über die Anordnung des Arrestes entsprechend, soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Voraussetzung ist also ein Verfügungsanspruch sowie ein Verfügungsgrund. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Die Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen. Gem. § 937 Abs. 2 ZPO kann das Gericht über eine einstweilige Verfügung in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Da hierdurch die Gefahr der Verkürzung des Rechts auf rechtliches Gehör besteht, hat sich in der Praxis – insbesondere im Wettbewerbsrecht – das Rechtsinstitut der Schutzschrift etabliert (vgl. Rdn 307). Hierdurch kann sich der potentielle Antragsgegner vorbeugend gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verteidigen. Im einstweiligen Verfügungsverfahren führt die Niederlegung der Schutzschrift regelmäßig dazu, dass das Gericht nicht ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Soweit das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt, gelten grds. die allgemeinen Verfahrensvorschriften, wobei Fristabkürzungen gem. §§ 217, 226 ZPO in Betracht kommen. Beweisaufnahmen sind nur soweit zulässig, als sie sofort erfolgen können. Nach mündlicher Verhandlung entscheidet das Gericht durch Urteil.

3. Rechtsbehelf

 

Rz. 296

Hier gilt das oben bereits zum Arrestverfahren Gesagte (vgl. Rdn 290).

4. Vollziehung

 

Rz. 297

Gem. §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO ist die einstweilige Verfügung innerhalb eines Monates zu vollziehen. Dies setzt – sowohl bei der Beschluss- als auch bei der Urteilsverfügung – in der Regel die Zustellung im Parteibetrieb zum Zwecke der Vollziehung voraus. In Einzelfällen können noch weitere Vollstreckungsmaßnahmen, wie z.B. Eintragungen ins Grundbuch, Pfändungen, Pfändungsauftrag o.Ä., erforderlich sein.[224]

Bei der Beschlussverfügung ist dann gem. § 929 Abs. 3 ZPO die Zustellung im Parteibetrieb erforderlich (vgl. Rdn 292).

[224] Vgl. allgemein Zöller/Vollkommer, § 929 Rn 17 ff. m.w.N.

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