Rz. 292
Gem. § 929 Abs. 2 ZPO ist die Vollziehung eines Arrestbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Die Vollziehung des Arrestbefehles erfolgt grds. durch Zustellung des Arrestbefehles und den rechtzeitigen Antrag des Gläubigers beim zuständigen Vollstreckungsorgan auf Vornahme der Vollstreckungshandlung.[219] Beim Beschlussarrest ist gem. § 922 Abs. 2 ZPO daneben die rechtzeitige Zustellung im Parteibetrieb erforderlich.[220] Soweit ein Prozessbevollmächtigter bestellt ist, muss die Zustellung an diesen erfolgen.[221]
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