Rz. 292

Gem. § 929 Abs. 2 ZPO ist die Vollziehung eines Arrestbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Die Vollziehung des Arrestbefehles erfolgt grds. durch Zustellung des Arrestbefehles und den rechtzeitigen Antrag des Gläubigers beim zuständigen Vollstreckungsorgan auf Vornahme der Vollstreckungshandlung.[219] Beim Beschlussarrest ist gem. § 922 Abs. 2 ZPO daneben die rechtzeitige Zustellung im Parteibetrieb erforderlich.[220] Soweit ein Prozessbevollmächtigter bestellt ist, muss die Zustellung an diesen erfolgen.[221]

[219] Vgl. BGHZ 112, 359.
[220] Nach § 934 ZPO ist die Arrestvollziehung aufzuheben, wenn der im Arrestbefehl festgestellte Geldbetrag hinterlegt ist oder wenn zur Fortdauer besondere Aufwendungen erforderlich sind und die Partei, auf deren Antrag er verlängert würde, den erforderlichen Geldbetrag nicht vorschießt.
[221] Ein Verstoß gegen § 172 Abs. 1 ZPO macht die Zustellung unwirksam. Zur Möglichkeit der Heilung von Zustellungsmängeln nach §§ 187, 295 ZPO im Eilverfahren nach §§ 916 ff. ZPO vgl. BLHAG/Vogt-Beheim, § 172 Rn 37 und § 189 Rn 4 ff.; Zöller/Vollkommer, § 929 Rn 14.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge