Rz. 290

Gegen die Zurückweisung des Arrestantrags ist die sofortige Beschwerde gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO und gegen den den Arrest anordnenden Beschluss ist der Widerspruch gem. § 924 ZPO gegeben. Durch Einlegung des Widerspruchs wird das Beschlussverfahren in das Urteilsverfahren übergeleitet, in dem über die Rechtmäßigkeit des Arrests entschieden wird, § 925 Abs. 1 ZPO. Soweit das Gericht durch Urteil entschieden hat, ist Berufung einzulegen.

Daneben kann der Antragsgegner gem. § 926 ZPO auf Antrag erreichen, dass der Antragsteller die Rechtmäßigkeit des geltend gemachten Anspruches im Hauptsacheverfahren überprüfen lässt. Falls nicht innerhalb der angeordneten Frist Klage in der Hauptsache erhoben wird, ist der Arrestbefehl auf Antrag durch Endurteil aufzuheben. Daneben kann der Schuldner gem. § 927 ZPO die Aufhebung des Arrests wegen veränderter Umstände beantragen. Hierdurch geht das Verfahren über in ein Urteilsverfahren, in dem geprüft wird, ob die Anordnung des Arrests fortbestehen kann.

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