Rz. 95

Mit Beschluss v. 2.6.2005[84] hat der BGH einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern Rechtsfähigkeit zuerkannt, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt. Durch die am 1.12.2020 in Kraft getretene Reform des WEG-Rechts wurden die Rechts- und Prozessfähigkeit, die Bezeichnung der WEG-Gemeinschaft sowie deren gerichtliche und außergerichtliche Vertretung durch den Verwalter gesetzlich normiert.[85]

Demgegenüber hat der BGH bei einer Erbengemeinschaft die Parteifähigkeit verneint.[86]

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