Rz. 129

Gem. § 5 Hs. 2 ZPO werden die Einzelwerte von Klage- und Widerklage für die Ermittlung des Zuständigkeitswertes nicht addiert, so dass die Zuständigkeit des Amtsgerichts auch bestehen bleibt, wenn wechselseitige Ansprüche geltend gemacht werden, die in ihrer Gesamtheit mehr als 5.000 EUR ausmachen, für die einzelnen Klagen jedoch unter der Streitwertgrenze des § 23 Nr. 1 GVG bleiben. Wird in einem Prozess vor dem Amtsgericht eine Widerklage erhoben, deren Streitwert den Wert von 5.000 EUR übersteigt, ist für diese das Landgericht zuständig. Gem. § 506 ZPO ist hiernach der gesamte Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen.

Im Berufungsverfahren ist die Widerklage nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht diese für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin gem. § 529 ZPO zugrunde zu legen hat, § 533 ZPO.

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