Rz. 11

Soweit der Anwalt mit dem Mandant keine gesonderte Abrede über die zu zahlende Vergütung getroffen hat, ergibt sich die Vergütungspflicht der Tätigkeit des Anwaltes aus § 612 BGB. § 612 Abs. 2 BGB verweist dabei bei Bestehen einer Taxe auf die taxmäßige Vergütung ansonsten auf die übliche Vergütung. Die Höhe der Vergütung von Rechtsanwälten ist in § 49b BRAO sowie im RVG geregelt.[3]

 

Rz. 12

Gem. § 49b Abs. 5 BRAO hat der Rechtsanwalt, soweit sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Streitwert richten, vor Übernahme des Auftrages darauf hinzuweisen. Die schuldhafte Versäumung dieses Hinweises kann zu Schadensersatzansprüchen aus c.i.c. (§ 311 Abs. 2 BGB) führen.[4] Aus § 49b Abs. 5 BRAO ergibt sich regelmäßig keine Verpflichtung des Anwaltes ungefragt auf die Höhe der gesetzlich entstehenden Gebühren hinzuweisen. Es reicht der Hinweis, dass sich die Gebührenhöhe nach dem Gegenstandswert richtet. Durch die Verletzung dieser Pflicht entfällt nicht der Vergütungsanspruch des Anwaltes, vielmehr entsteht lediglich ein Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB. Die Beweislast für den Eintritt eines Schadens trägt dabei der Mandant.

 

Rz. 13

Das RVG setzt in § 34 selbst voraus, dass für bestimmte Tätigkeiten des Anwalts auf eine Gebührenvereinbarung hingewirkt werden soll. Daneben sind aber auch in anderen Fällen Vergütungsvereinbarungen zulässig. Gem. § 3a RVG bedarf eine Vergütungsvereinbarung grds. der Textform, sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Form gekennzeichnet werden von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.

Grds. ist es möglich, sowohl eine höhere als auch – im Rahmen des § 4 RVG – eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung zu vereinbaren.

 

Rz. 14

Gem. § 4 Abs. 2 RVG kann sich der Rechtsanwalt für gerichtliche Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung nach den §§ 803863 und 899–915b ZPO verpflichten, dass er, wenn der Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung nicht beigetrieben werden kann, einen Teil des Erfüllungsanspruches an Erfüllung statt annimmt, wenn der nicht durch Abtretung zu erfüllende Teil der gesetzlichen Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes steht.

In einer Gebührenvereinbarung kann es auch dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

 

Rz. 15

Mit Urt. v. 12.12.2006[5] hat das BVerfG das bisher in § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO enthaltene Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars als Verstoß gegen die anwaltliche Berufsfreiheit angesehen und den Gesetzgeber aufgefordert bis zum 30.6.2008 eine Neuregelung zu treffen.

 

Rz. 16

Am 1.7.2008 ist daher mit § 4a RVG eine Neuregelung bezüglich der Zulässigkeit von anwaltlichen Erfolgshonoraren in Kraft getreten. Gem. § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO sind Erfolgshonorare Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhält. Demgegenüber liegt ein Erfolgshonorar nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.

 

Rz. 17

Nach § 4a RVG können Anwalt und Mandant eine erfolgsabhängige Vergütung im Einzelfall vereinbaren, wenn der Auftraggeber anderenfalls aufgrund seines wirtschaftlichen Verhältnisses bei verständiger Betrachtung von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolges vereinbart werden, dass keine oder nur geringere als die gesetzlich Vergütung zu zahlen ist, wenn im Gegenzug für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird. Die Vereinbarung muss enthalten:

die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und ggf. die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen sowie
die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingung verdient sein soll.

In der Vereinbarung sind außerdem die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die ggf. vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.

Vereinbarungen, durch die der Anwalt sich verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind gem. § 49b Abs. 2 S. 2 BRAO unzulä...

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