Rz. 171

Soweit das Gericht den Erlass eines Versäumnisurteils ablehnt, steht der Partei, deren Antrag abgelehnt wurde, gem. § 336 ZPO die sofortige Beschwerde zu.

 

Rz. 172

Hat das Gericht durch Versäumnisurteil entschieden, kann die Partei, gegen die das Versäumnisurteil erlassen wurde, gem. § 338 ZPO Einspruch einlegen. Der Einspruch ist gem. § 339 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen[133] ab dem Datum der Zustellung des Versäumnisurteils einzulegen. In der Einspruchsschrift sind alle Angriffs- und Verteidigungsmittel, derer es nach der Prozesslage zu einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung bedarf, sowie eventuelle Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, aufzuführen (§ 340 Abs. 3 ZPO). Bei zulässigem Einspruch wird gem. § 342 ZPO der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand.

Ist der Einspruch nicht form- oder fristgerecht eingelegt, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen (§ 341 Abs. 1 ZPO). Gem. § 341 Abs. 2 ZPO kann diese Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergehen. Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde möglich, sofern gegen ein Urteil des gleichen Inhalts die Berufung zulässig wäre.

Wenn der Prozess nach zulässigem Einspruch fortgeführt wird, beseitigt der Einspruch das Versäumnisurteil nicht, so dass hieraus weiter vollstreckt werden kann. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nur unter den Voraussetzungen des § 719 Abs. 1 S. 2 ZPO möglich.

Bleibt die Partei, die Einspruch eingelegt hat, im Einspruchstermin wiederum säumig, ergeht gegen sie gem. § 345 ZPO ein zweites Versäumnisurteil. Hiergegen ist ein weiterer Einspruch nicht möglich. Eine gegen ein zweites Versäumnisurteil eingelegte Berufung kann gem. § 514 Abs. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen habe.

[133] In arbeitsgerichtlichen Verfahren beträgt diese Frist nur eine Woche, vgl. §§ 59, 64 Abs. 7 ArbGG.

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