Rz. 169

Die Güteverhandlung ist nicht Teil der mündlichen Verhandlung, so dass hier kein Versäumnisurteil ergehen kann, wenn nur zur Güteverhandlung geladen wurde.[131] Soweit eine Partei in der Güteverhandlung nicht erscheint, soll sich die mündliche Verhandlung als früher erster Termin oder Haupttermin unmittelbar anschließen, so dass hier auch ein Versäumnisurteil ergehen kann. Soweit beide Parteien nicht erschienen sind, ist gem. § 278 Abs. 4 ZPO das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

[131] Vgl. Greger, NJW 2002, 3049, 3050.

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