Rz. 87

Zum Schrifterfordernis vgl. Rdn 81 ff.
Die genaue Bezeichnung des angerufenen Gerichts gehört gem. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu den Essentialia einer Klageschrift. Bei Klagen, die in die Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen fallen, ist gem. § 96 Abs. 1 GVG bereits in der Klageschrift die Verhandlung vor der KfH zu beantragen. Soweit bei den angerufenen Gerichten für bestimmte Sachverhalte eine Zuweisung an bestimmte Spruchkörper besteht (z.B. für Wettbewerbs-, Bau-, Versicherungs- oder Arzthaftungssachen), sollte hierauf bereits in der Klageschrift hingewiesen werden.
Gem. § 130 Nr. 1 ZPO sind die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter genau zu bezeichnen. Die genaue Bezeichnung des Beklagten ist ausschlaggebend für Zustellung und eventuelle Zwangsvollstreckung.
Die Angabe eines Prozessbevollmächtigten, der sich vorgerichtlich bestellt hat, ist nur sinnvoll, wenn dieser sich zweifelsfrei auch für den Prozess bestellt hat. Wenn mit der Erhebung der Klage eine Frist gewahrt werden soll, sollte ein Prozessbevollmächtigter nicht benannt werden, da die Vollmacht zum Zeitpunkt der Klage erloschen bzw. entzogen sein könnte.
Zur Bezeichnung der Forderung: Die schlagwortartige Kurzbezeichnung ist üblich, aber nicht notwendig.
Zur Streitwertangabe: Gem. § 253 Abs. 3 ZPO soll die Klage die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes enthalten, soweit hiervon die Zuständigkeit abhängt. Bei bezifferten Anträgen ist diese Angabe nicht erforderlich. Bei fristwahrenden Klagen sollte der Streitwert immer angegeben werden, um Verzögerungen der Zustellung zu vermeiden (vgl. BGH NJW 1994, 1073).
Zum Antrag Ziff. 1: Vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Zum Antrag Ziff. 2: Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu entscheiden, vgl. § 308 Abs. 2 ZPO. Der Antrag hat sich gleichwohl eingebürgert.
Zum Antrag Ziff. 3: Über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat das Gericht ohne Antrag zu entscheiden. Soweit besondere Anträge, z.B. das Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, gestellt werden sollen, sollten diese bereits in der Klageschrift aufgeführt werden. Die tatsächlichen Voraussetzungen müssen jedoch glaubhaft gemacht werden. Anträge auf Vollstreckbarerklärung eines Urteils ohne Sicherheitsleistung oder Vollstreckungsschutzanträge müssen gem. § 714 ZPO jedenfalls vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die früher üblichen Anträge auf Zulassung der Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft sind durch die Änderung des § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO obsolet geworden.
Zum Antrag Ziff. 4: Vgl. §§ 712, 718 ZPO.
Zum Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils vgl. § 331 Abs. 3 S. 2 ZPO. Der Erlass eines Anerkenntnisurteils bedarf keines Antrages des Klägers mehr, der Antrag hat sich aber in der Praxis eingebürgert.
Zur Angabe des Klagegegenstands in der Begründung vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Zur Entscheidung durch den Einzelrichter vgl. § 253 Abs. 3 ZPO. Zur Zuständigkeit des Einzelrichters vgl. §§ 348, 348a ZPO.
Zum Gerichtskostenvorschuss vgl. § 12 GKG, es ist ein Vorschuss i.H.v. drei Gerichtsgebühren zu leisten. Zu den Anwaltsgebühren vgl. Teil 3 des RVG-VV.

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