Rz. 40

Der Streitwert hat Auswirkungen auf die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes, die Rechtsmittelfähigkeit und die Gebühren.

Gem. § 3 ZPO ist der Wert des Rechtsstreites vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen. Hierbei sind jedoch die §§ 49 sowie 4154 GKG oder in anderen Gesetzen befindliche Sonderregelung zu beachten.

 

Rz. 41

Nach § 61 GKG ist bei jedem Antrag der Streitwert, sofern dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich aus früheren Anträgen ergibt und nach Aufforderung auch der Wert eines Teiles des Streitgegenstandes schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben. Diese Angabe kann jederzeit berichtigt werden.

 

Rz. 42

Soweit der Streitwert für die Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozessgerichtes oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels festgesetzt ist, ist diese gem. § 62 GKG auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend.

Gem. § 63 Abs. 1 S. 1 GKG setzt das Prozessgericht bei Eingang einer Klage oder eines Antrages den Wert vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in EUR oder ein gesetzlich fest bestimmter Wert ist. Einwendungen gegen die Höhe des (vorläufig) festgesetzten Wertes können gem. § 63 Abs. 1 S. 2 GKG nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichtes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden.

 

Rz. 43

Soweit eine Wertfestsetzung nach § 62 GKG nicht ergeht oder nicht bindend ist, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder das Verfahren anderweitig erledigt wird, § 63 Abs. 2 GKG. Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden.

 

Rz. 44

Gegen diesen Beschluss, durch den der Wert gem. § 63 Abs. 3 GKG für die Gerichtsgebühren festgesetzt wird, findet gem. § 68 GKG die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Die Beschwerde ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Der Rechtsanwalt kann gem. §§ 32, 33 RVG aus eigenem Recht die Festsetzung des Wertes beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen.

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