Rz. 38
In den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO stellt sich nicht die Frage der Rechtmäßigkeit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der FE (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO) und insbesondere nicht die Frage ihrer ausreichenden Begründung gem. § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, da die aufschiebende Wirkung bereits aufgrund des Gesetzes entfällt. Hier ist dann auch kein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, sondern ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu stellen, § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO.
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