Rz. 74

Fotokopierkosten sind – vorbehaltlich der in Nr. 7000 VV RVG geregelten Ausnahmen – grds. nicht erstattungsfähig (so schon zur BRAGO BGH v. 5.12.2002 – I ZB 25/02, NJW 2003, 1127). Es wird deshalb zu Recht der Abschluss von zusätzlichen Honorarvereinbarungen für Fotokopiekosten und Auslagenpauschalen empfohlen, wobei § 3a des RVG (Vereinbarung der Vergütung) zu beachten ist. Gerade bei kleineren Beratungs- und Vertretungsmandaten fallen häufig Kopierkosten in doch erheblichem Umfang an. Obwohl sie durch die Kostenpauschale nicht in betriebswirtschaftlich vertretbarer Weise abgedeckt werden, greifen auch die Ausnahmetatbestände der Nr. 7000 VV RVG nicht. Nachstehend zwei Beispiele:

 

Rz. 75

Muster 57.3: Vereinbarung über zusätzliche Fotokopierkosten

 

Muster 57.3: Vereinbarung über zusätzliche Fotokopierkosten

Die Gebühren und Auslagen berechnen sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die darin enthaltene Auslagenpauschale für Ablichtungen in Höhe von 20 EUR netto deckt nicht die im Einzelfall anfallenden Fotokopierkosten ab. Neben der Auslagenpauschale, die nach Nr. 7000 VV RVG zu zahlen ist, vereinbaren die Parteien zusätzlich, dass jede angefallene Fotokopie mit 0,50 EUR netto pro Fotokopie für die ersten 50 Fotokopien, danach 0,15 EUR netto pro Fotokopie gesondert vergütet werden.

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass die zusätzlichen Fotokopierkosten nicht vom Gegner erstattet werden, ungeachtet des Obsiegens oder Unterliegens. Der Mandant ist unterrichtet worden, dass im Einzelfall die Erstattung durch die Rechtsschutzversicherung abgelehnt werden kann.

 
_________________________ _________________________
(Auftraggeber/Auftraggeberin) (Rechtsanwalt/Rechtsanwältin)
 

Rz. 76

Muster 57.4: Vereinbarung über eine zusätzliche Auslagenpauschale

 

Muster 57.4: Vereinbarung über eine zusätzliche Auslagenpauschale

Die Gebühren berechnen sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Erstattung der Auslagen ist gesetzlich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht ausreichend geregelt. Neben der nach Nr. 7002 VV RVG geschuldeten Auslagenpauschale vereinbaren die Parteien eine weitere zusätzliche Auslagenpauschale in Höhe von 20 EUR netto.

Der Mandant wurde darauf hingewiesen, dass diese zusätzliche Auslagenpauschale nicht vom Gegner erstattet wird. Diese Pauschale ist lediglich bei der internen Kostenberechnung mit dem Mandanten maßgeblich. Der Mandant ist unterrichtet worden, dass im Einzelfall die Erstattung durch die Rechtsschutzversicherung abgelehnt werden kann.

 
_________________________ _________________________
(Auftraggeber/Auftraggeberin) (Rechtsanwalt/Rechtsanwältin)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge