Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1651 Praxis des Arbeitsrechts, Kunz/Henssler/Nebeling/Beck, 7. Aufl. 2023 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 57.3: Vereinbarung über zusätzliche Fotokopierkosten

Die Gebühren und Auslagen berechnen sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die darin enthaltene Auslagenpauschale für Ablichtungen in Höhe von 20 EUR netto deckt nicht die im Einzelfall anfallenden Fotokopierkosten ab. Neben der Auslagenpauschale, die nach Nr. 7000 VV RVG zu zahlen ist, vereinbaren die Parteien zusätzlich, dass jede angefallene Fotokopie mit 0,50 EUR netto pro Fotokopie für die ersten 50 Fotokopien, danach 0,15 EUR netto pro Fotokopie gesondert vergütet werden.

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass die zusätzlichen Fotokopierkosten nicht vom Gegner erstattet werden, ungeachtet des Obsiegens oder Unterliegens. Der Mandant ist unterrichtet worden, dass im Einzelfall die Erstattung durch die Rechtsschutzversicherung abgelehnt werden kann.

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(Auftraggeber/Auftraggeberin) (Rechtsanwalt/Rechtsanwältin)

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