Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1651 Praxis des Arbeitsrechts, Kunz/Henssler/Nebeling/Beck, 7. Aufl. 2023 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 57.4: Vereinbarung über eine zusätzliche Auslagenpauschale

Die Gebühren berechnen sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Erstattung der Auslagen ist gesetzlich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht ausreichend geregelt. Neben der nach Nr. 7002 VV RVG geschuldeten Auslagenpauschale vereinbaren die Parteien eine weitere zusätzliche Auslagenpauschale in Höhe von 20 EUR netto.

Der Mandant wurde darauf hingewiesen, dass diese zusätzliche Auslagenpauschale nicht vom Gegner erstattet wird. Diese Pauschale ist lediglich bei der internen Kostenberechnung mit dem Mandanten maßgeblich. Der Mandant ist unterrichtet worden, dass im Einzelfall die Erstattung durch die Rechtsschutzversicherung abgelehnt werden kann.

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(Auftraggeber/Auftraggeberin) (Rechtsanwalt/Rechtsanwältin)

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