Rz. 7

Im Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis oder auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes (§ 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG). Wegen dieser Ausnahmeregelung fordert S. 2 der Vorschrift, dass vor Abschluss der Vereinbarung über die Vertretung auf den Ausschluss der Kostenerstattung nach S. 1 hinzuweisen ist. Die Vorschrift begründet somit die gesetzliche Hinweispflicht des Anwaltes auf diese atypische Regelung. In der Praxis ist bei der Übernahme von arbeitsgerichtlichen Mandaten häufig festzustellen, dass dem überwiegenden Teil der Mandanten diese gesetzliche Ausnahmevorschrift nicht bekannt ist. Unterbleibt die Belehrung, stellt dies eine anwaltliche Pflichtverletzung dar. Unterlässt der Anwalt dennoch die vorgeschriebene Belehrung nach S. 2, hat der Mandant einen Schadensersatzanspruch gegen ihn aus Verschulden bei Vertragsabschluss, falls aufgrund der fehlerhaften Belehrung ein Schaden entstanden ist, z.B. wenn der Mandant nach ordnungsgemäßer Belehrung den Anwalt mit der Vertretung nicht beauftragt hätte. Mit diesem Schadensersatzanspruch kann der Mandant gegen den Vergütungsanspruch seines Anwaltes aufrechnen. Damit sich der Anwalt somit aufgrund seines Unterlassens nicht selbst um den Lohn seiner Arbeit bringt, sollte er der Hinweispflicht genügen und sich eine schriftliche Bestätigung über die erfolgte Belehrung geben lassen.

 

Rz. 8

Muster 57.1: Bestätigung des erfolgten Hinweises über den nicht vorhandenen Kostenerstattungsanspruch

 

Muster 57.1: Bestätigung des erfolgten Hinweises über den nicht vorhandenen Kostenerstattungsanspruch

Mit Unterschrift unter dieser Anlage wird bestätigt, von den Anwälten _________________________ (Name) ausdrücklich vor Abschluss der Vereinbarung über die Vertretung in Sachen

Herr/Frau _________________________ ./. _________________________

Aktenzeichen: _________________________/12

darauf hingewiesen worden zu sein, dass im Arbeitsgerichtsprozess I. Instanz gem. § 12a Abs. 1 ArbGG kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes besteht. Gleiches gilt für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung, selbst wenn sich die gegnerische Partei bereits vor Beauftragung des Rechtsanwaltes in Verzug befand.

Bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung ist eine Kostenübernahme erst mit erteilter Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung gesichert.

Zudem wurde ich darauf hingewiesen, dass die Rechtsanwaltsgebühren sich nach dem Gegenstandswert richten.

Ort, Datum

Unterschrift Mandant

 

Rz. 9

Die vorstehenden Ausführungen werden auch nicht dadurch überholt, dass der Mandant rechtsschutzversichert ist, weil die Rechtsschutzversicherung evtl. nur teilweise eintrittspflichtig ist.

 

Rz. 10

Nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG ist ebenfalls die Entschädigung wegen Zeitversäumnis ausgeschlossen. Diese Regelung erfasst die Sachverhalte der Zeitversäumnis für die Klageerhebung, des Aufsuchen des Gerichtes oder des Prozessbevollmächtigten, auch wenn hierdurch der Partei ein Verdienstausfall entsteht.

 

Rz. 11

Erstattungsfähig und nicht von der Regelung des § 12a Abs. 1 ArbGG ausgeschlossen sind die Kosten, die der Partei durch die Terminwahrnehmung selbst entstehen, seien es Fahrtkosten, Verpflegungskosten oder Übernachtungskosten. Ebenso sind erstattungsfähig die Reisekosten, die der Partei entstehen, wenn sie selbst die Niederschrift ihrer Klage bei der Geschäftsstelle des ArbG aufnehmen lässt. Erstattungsfähig sind auch die Auslagen der Partei z.B. für Schreibpapier, Kopien und Porto. Liegt das Arbeitsgericht außerhalb des Kanzleisitzes an einem anderen Ort, sind dem Mandanten noch die Gebühren gem. Nr. 7003 und 7005 VV RVG in Rechnung zu stellen.

 

Rz. 12

Wenn die Partei einen Prozessbevollmächtigten beauftragt hat, sind ihr die durch diese Beauftragung entstandenen Kosten in der Höhe zu erstatten, als durch diese Beauftragung erstattungsfähige Kosten eingespart werden. Hierfür ist die sog. hypothetische Berechnung der Kosten durchzuführen, welche zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen wäre (GMPM, § 12a ArbGG Rn 22). Zur Begründung wird ausgeführt, dass durch den Ausschluss der Kostenerstattung eine Verteuerung des Prozesses verhindert, jedoch nicht die Einsparung von Kosten erreicht werden solle. Es erscheine unbillig, die unterlegene Partei dadurch zu privilegieren, dass die obsiegende Partei der unterlegenen Partei Reisekosten erspart hat, indem sie sich eines Prozessbevollmächtigten bediente. Hätte sich die obsiegende Partei nämlich keines Anwaltes bedient, hätte die unterlegene Partei der obsiegenden Partei Reisekosten erstatten müssen.

I. Mehrkosten bei Anrufung des unzuständigen Gerichts

 

Rz. 13

Gem. § 12a Abs. 1 S. 3 ArbGG gilt die Ausnahmevorschrift des Satzes 1 nicht für die Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, dass der Kläger ein Gericht der ordentliche...

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