Rz. 72

Grob fahrlässig verhält sich, wer in ungewöhnlichem Maß die Sorgfalt außer Acht lässt (BayObLG NZV 1994, 285). Fahren unter Alkoholeinfluss ist stets grob fahrlässig, wenn der Alkoholwert im kritischen Bereich liegt.

 

Rz. 73

Ein Teil der Rechtsprechung verneint grobe Fahrlässigkeit, wenn der BAK-Wert unter 0,8 ‰ liegt (OLG Köln DAR 1976, 81; OLG Düsseldorf DAR 1978, 166). Eine andere Auffassung schließt regelmäßig den Entschädigungsanspruch dann aus, wenn das Atemalkoholgerät im Vortest mindestens 0,8 ‰ anzeigte, mag die später entnommene Blutprobe auch darunter gelegen haben (LG Düsseldorf DAR 1991, 272).

 

Rz. 74

Soweit ersichtlich, gibt es derzeit noch keine aus der Zeit nach der Herabsetzung des Gefahrengrenzwertes stammende Rechtsprechung. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass spätestens, seitdem das Führen eines Kraftfahrzeuges mit 0,5 ‰ ebenfalls mit einem Fahrverbot geahndet wird, die Alkoholwerte der vorgenannten Entscheidungen auf 0,5 ‰ herabzusetzen sind. Aus diesem Grund bestehen Zweifel, ob die gegenteilige Rechtsprechung wie z.B. AG Cottbus (zfs 2000, 38), das bei unter 0,8 ‰ liegenden Werten grundsätzlich grobe Fahrlässigkeit verneinen will, auch unter den neuen Grenzwerten noch gilt.

 

Achtung: Verschweigen eines Nachtrunkes

Hat der Betroffene Angaben zur Alkoholaufnahme gemacht, aber einen erheblichen Nachtrunk verschwiegen, kann dies zum Ausschluss eines Entschädigungsanspruches führen (LG Saarbrücken NZV 2019, 105).

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