Rz. 71
Ein Entschädigungsanspruch steht dem Betroffenen selbstverständlich dann nicht zu, wenn die Fahrerlaubnis lediglich im Hinblick auf die lange vorläufige Entziehung gem. § 111a StPO nicht endgültig entzogen wurde (OLG Düsseldorf DAR 2001, 38).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen