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Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis erlischt gem. § 48 Abs. 10 S. 2 FeV die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung, gem. § 27 Abs. 4 FeV auch eine Dienstfahrerlaubnis (Polizei, Bundeswehr) und gem. § 20 Abs. 2 S. 1 FahrLG, die Fahrlehrererlaubnis.

Außerdem kann der Waffenschein gem. § 45 Abs. 2 WaffG widerrufen werden, da gem. § 6 WaffG persönliche Eignung alkoholabhängiger Personen ausgeschlossen ist, wovon gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG bei Personen, die zu mindestens 60 Tagessätzen oder wiederholt zu geringeren Strafen verurteilt worden sind, auszugehen ist.

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