Rz. 58

Bevor auf die rechtlichen Grundlagen eingegangen wird, soll zur besseren praktischen Verständlichkeit ein Kurzüberblick über die bei der Mandatserteilung ständig wiederkehrenden klärungsbedürftigen Fragen gegeben werden:

In wessen Namen wird das Mandat[147] erteilt?
Liegt die erforderliche Ermächtigung vor und woraus ergibt sie sich?
Ist der Wirtschaftsplan genehmigt? Gilt er für das Folgejahr fort?[148] Wurden Gesamt- und Einzelwirtschaftsplan genehmigt? Genügt der Genehmigungsbeschluss dem Bestimmtheitsgrundsatz?
Führt der Verzug mit einzelnen Raten zur Fälligkeit des gesamten Jahresrestbetrages?[149]
Kann jetzt schon ein Antrag auf künftige Leistung gestellt werden?
Liegen alle Unterlagen (Wirtschaftsplan, Beschlussprotokolle, Teilungserklärung, ggf. Verwaltervertrag) vor?
[147] Der Verwalter bedarf zur gerichtlichen Geltendmachung von Wohngeldern einer Ermächtigung durch die Gemeinschaft (§ 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 WEG a.F.). Er ist auch nicht ohne weiteres ermächtigt, für die Gemeinschaft einen Anwalt zu mandatieren (BayObLG ZMR 1997, 613). Zur notwendigen Bestimmtheit des Mandatserteilungsbeschlusses vgl. AG Hamburg-Blankenese ZMR 2016, 151. Nach § 27 Abs. 1 WEG n.F. gilt: Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die (1) untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder (2) zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.
[148] Da im Ausgangsfall die laufende Abrechnungsperiode betroffen ist, gibt es noch keine Jahresabrechnung. Für abgeschlossene Abrechnungszeiträume ist selbstverständlich auch nach deren Vorliegen zu fragen.
[149] Vgl. Riecke/Schmidt/Elzer, Rn 1239 zu Vorfälligkeits- und Verfallklauseln, BGH 2.10.2003 – V ZB 34/03, ZMR 2003, 943.

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