Leitsatz (amtlich)

a) Zur Gewährung rechtlichen Gehörs ist es im Allgemeinen erforderlich, dass das vorlegende Gericht die Beteiligten auf die beabsichtigte Vorlage hinweist und ihnen hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gibt.

b) Hat das vorlegende Gericht diesen Anforderungen nicht genügt, so ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs regelmäßig durch die Möglichkeit geheilt, gegenüber dem BGH zu den Voraussetzungen einer Vorlage Stellung zu nehmen.

a) Soweit nicht Regelungen in der Teilungserklärung oder in einer Vereinbarung entgegenstehen, können die Wohnungseigentümer über die Fälligkeit von Beitragsvorschüssen aus dem konkreten Wirtschaftsplan mit Stimmenmehrheit beschließen. Für eine über den konkreten Wirtschaftsplan hinausgehende, generelle Fälligkeitsregelung fehlt es hingegen an der Beschlusskompetenz.

b) In inhaltlicher Hinsicht wird von der Beschlusskompetenz eine Fälligkeitsregelung mit Verfallklausel gedeckt, nach der die Vorschussforderungen aus einem beschlossenen Wirtschaftsplan zu Beginn des Wirtschaftsjahrs insgesamt fällig werden, den Wohnungseigentümern jedoch die Möglichkeit monatlicher Teilleistungen eingeräumt wird, solange sie nicht mit mindestens zwei Teilbeträgen in Rückstand geraten.

Eine Regelung, die für den konkreten Wirtschaftsplan die sofortige Fälligkeit der gesamten Jahresbeiträge vorsieht und den Wohnungseigentümern i. V. m. einer Verfallklausel die Zahlung in monatlichen Raten nachlässt, widerspricht im Grundsatz nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.

 

Normenkette

GG § 103 Abs. 1; WEG § 21 Abs. 4, § 28 Abs. 5, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1; FGG § 28 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 05.10.2001)

AG Berlin-Tiergarten (Beschluss vom 14.02.2001)

KG Berlin

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Antragsteller werden der Beschluss der Zivilkammer 85 des LG Berlin v. 5.10.2001 und der Beschluss des AG Tiergarten v. 14.2.2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als sie den Eigentümerbeschluss v. 10.4.2000 zur Fälligkeit der Vorschussforderungen (Absätze 2 und 3 des Versammlungsprotokolls zu Tagesordnungspunkt 7) betreffen.

Es wird festgestellt, dass der in der Wohnungseigentümerversammlung v. 10.4.2000 zu Tagesordnungspunkt 7 gefasste Beschluss über die Fälligkeit der Vorschussforderungen (Absätze 2 und 3 des Versammlungsprotokolls zu Tagesordnungspunkt 7) nichtig ist.

Insoweit wird der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 3.000 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Sache an das vorlegende Gericht zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit, auch über die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen, zurückgegeben.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 31 waren bei Einleitung des vorliegenden Verfahrens Wohnungseigentümer einer aus 39 Einheiten bestehenden Wohnungseigentumsanlage in B. Die Beteiligte zu 32 ist die Verwalterin dieser Anlage. Am 10.4.2000 fasste die Wohnungseigentümerversammlung zum Tagesordnungspunkt 7 mehrheitlich folgenden Beschluss:

Die Gemeinschaft beschließt den vorgelegten Wirtschaftsplan mit Gesamtkosten i. H. v. 184.166 DM und Einzelkosten gemäß Anlage 3.

Der Wirtschaftsplan ist jährlich in einer Summe im Voraus bis zum 5.1.zahlbar.

Es wird den Eigentümern jedoch nachgelassen, den Jahresbetrag in 12 gleichen Monatsteilbeträgen jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats im Voraus zu Händen der Verwaltung zu entrichten. Bei Rückstand von mindestens 2 Teilbeträgen wird der gesamte Jahresbetrag fällig.

...

Der Wirtschaftsplan ist ab 1.5.2000 fällig und künftig am 5.1. des Wirtschaftsjahres und gilt fort, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird.

Diesen und weitere Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung v. 10.4.2000 haben die Antragsteller im vorliegenden Verfahren angefochten. Ihren Antrag, den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7 für ungültig zu erklären, hat das AG zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsteller ist erfolglos geblieben. Das KG möchte auch die sofortige weitere Beschwerde zurückweisen. Es sieht sich daran jedoch durch die Entscheidung des OLG Zweibrücken v. 4.6.2002 (OLG Zweibrücken v. 4.6.2002, ZWE 2002, 542) gehindert und hat die Sache deshalb mit Beschl. v. 28.4.2003 (ZfIR 2003, 564 = NZM 2003, 557m. Anm. Drasdo, NZM 2003, 588 = FGPrax 2003, 154 = Wohnungseigentümer 2003, 69 = ZWE 2003, 287 mit Anm. Merle) dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Vorlage ist nur zum Teil zulässig.

1. Der Zulässigkeit der Vorlage an den BGH (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG i. V. m. § 28 Abs. 2 FGG) steht allerdings nicht entgegen, dass es das vorlegende Gericht versäumt hat, die Beteiligten auf seine Vorlegungsabsicht hinzuweisen und ihnen hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (a. A. Drasdo, NZM 2003, 588 [589]).

a) Ob der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) eine Anhörung der Beteiligten zu der von dem OLG beabsichtigten Vorlage gem. § 28 Abs. 2 FGG erfordert, ist umstritten (bejahend: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 28 Rz. 26; Kuntze/Ertl/Herrmann/ Eickmann, Grundbuchrecht, 5. Aufl., § 79 GBO Rz. 21 zu § 79 Abs. 2 GBO; Müller, NJW 1957, 1016 [1017]; Demharter, FGPrax 2003, 108 [109]; verneinend: BayObLGZ 1986, 402 [412]; Demharter, GBO, 24. Aufl., § 79 Rz. 18 zu § 79 Abs. 2 GBO; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 28 Rz. 28; differenzierend: Meikel/Streck, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 79 Rz. 34 zu § 79 Abs. 2 GBO). Die Beantwortung dieser Frage hängt wegen der Funktion des rechtlichen Gehörs von den Umständen des Einzelfalls ab. Durch Art. 103 Abs. 1 GG soll sichergestellt werden, dass der Einzelne nicht bloßes Objekt eines gerichtlichen Verfahrens ist, sondern vor der Entscheidung mit dem Ziel zu Wort kommen kann, auf das Verfahren und dessen Ergebnis Einfluss zu nehmen (BVerfG v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133 [144] m. w. N.). Entscheidend ist demnach, ob und inwieweit die Beteiligten im konkreten Fall erst durch einen Hinweis des Gerichts auf die - nach seiner Auffassung vorliegenden - Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG in die Lage versetzt werden, zu einer möglichen Vorlage der Sache an den BGH sachgerecht Stellung zu nehmen.

b) Bei der hiernach notwendigen Prüfung im Einzelfall ist zu beachten, dass Art. 103 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des BVerfG grundsätzlich keinen Hinweis des Gerichts auf seine Rechtsauffassung erfordert (BVerfG v. 5.11.1986 - 1 BvR 706/85, BVerfGE 74, 1 [5] = MDR 1987, 290; v. 8.7.1997 - 1 BvR 1934/93, BVerfGE 96, 189 [204] = MDR 1997, 945; v. 15.1.1999 - 1 BvR 1274/92, NJW 1999, 3326 [3328]). Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen. Anderes gilt aber, wenn ein Verfahrensbeteiligter bei Anwendung der von ihm zu fordernden Sorgfalt nicht zu erkennen vermag, auf welche rechtlichen Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Hier ist ein entsprechender Hinweis des Gerichts notwendig, um einen Vortrag zur Rechtslage überhaupt zu ermöglichen (BVerfG v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133 [144]; v. 25.10.2001 - 1 BvR 1079/96, NJW 2002, 1334 [1335]). Diese Grundsätze gelten nicht nur für eine Entscheidung des OLG in der Sache selbst. Vielmehr müssen die Beteiligten wegen der Regelung des § 28 Abs. 2 FGG auch damit rechnen, dass sich das OLG an einer Entscheidung in der Sache gehindert und zur Vorlage verpflichtet sieht, weil es in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen OLG oder des BGH abweichen will. Gleichwohl wird den Beteiligten eine sachgerechte Stellungnahme zu den Vorlagevoraussetzungen zumindest in Wohnungseigentumssachen im Allgemeinen nur dann möglich sein, wenn sie die Rechtsansicht des Gerichts zu dieser Frage kennen. Denn die Vielschichtigkeit der Sach- und Rechtslage wird i. d. R. dazu führen, dass von den Beteiligten vorsorgliche Äußerungen hinsichtlich der möglichen Entscheidungserheblichkeit aller denkbaren Rechtsfragen ebenso wenig erwartet werden können wie hinsichtlich der möglichen Abweichung einer von dem OLG etwa vertretenen Rechtsansicht von anderen in Betracht kommenden Entscheidungen. Deswegen ist das OLG nach Art. 103 Abs. 1 GG im Allgemeinen verpflichtet, die Beteiligten vor einer beabsichtigten Vorlage nach entsprechendem Hinweis anzuhören. Damit wird gleichzeitig dem Umstand Rechnung getragen, dass die Vorlage, weil sie die Zuständigkeit des BGH für die Entscheidung über die weitere Beschwerde begründet (§ 28 Abs. 3 FGG), den Anspruch der Beteiligten auf den gesetzlichen Richter berührt, der nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG unter besonderem verfassungsrechtlichen Schutz steht (vgl. BVerfG v. 7.7.1982 - 1 BvR 787/81, BVerfGE 61, 37 [41]).

c) Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Entscheidung, ob das vorlegende Gericht die Beteiligten vor Erlass seines Vorlagebeschlusses hätte anhören müssen. Ein etwaiger Gehörsverstoß wäre jedenfalls geheilt, weil sich die Beteiligten nach Mitteilung des Vorlagebeschlusses im Verfahren vor dem BGH zur Zulässigkeit der Vorlage hätten äußern können und eine Berücksichtigung ihres Vorbringens im Rahmen der dem Senat obliegenden Prüfung der Vorlagevoraussetzungen möglich gewesen wäre.

aa) Wie das BVerfG wiederholt entschieden hat, kann ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG durch die Gewährung rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelzug geheilt werden (BVerfG BVerfGE 5, 9 [10]; BVerfGE 5, 22 [24]; BVerfGE 22, 282 [286 f.]; NZI 2002, 30; auch BGH, Urt. v. 18.7.2003 - V ZR 187/02, Umdruck S. 9 = BGHReport 2003, 1231). Dies gilt auch, wenn ein im Einzelfall gebotener Hinweis des OLG auf die beabsichtigte Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG unterblieben ist. Zwar ist der BGH im Rechtsbeschwerdeverfahren gem. §§ 27 ff FGG dem OLG nicht als Rechtsmittelgericht übergeordnet; er tritt vielmehr als Rechtsbeschwerdegericht an dessen Stelle (§ 28 Abs. 3 FGG). Diese Zuständigkeit des BGH ist jedoch nur unter den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG eröffnet. Es steht daher zur Überprüfung des BGH, ob die vom OLG angenommenen Voraussetzungen für eine Vorlage gegeben sind. Das ist der Fall, wenn unter Zugrundelegung des im Vorlagebeschluss mitgeteilten Sachverhalts und der darin zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Beurteilung des Falls eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die das vorlegende Gericht abweichend von der im Verfahren der weiteren Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen OLG oder von einer Entscheidung des BGH beantworten will, für die dieselbe Rechtsfrage ebenfalls erheblich war. Fehlt es hieran, gibt der BGH die Sache an das OLG zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurück (BGH, Beschl. v. 1.7.1993 - V ZB 19/93, MDR 1993, 1136 = NJW 1993, 3069; Beschl. v. 12.10.1988 - IVb ZB 37/88, NJW 1989, 668 [669]; Beschl. v. 16.7.1997 - XII ZB 97/96, MDR 1997, 966 = NJW-RR 1997, 1162; Beschl. v. 1.7.1998 - XII ZB 181/97, NJW-RR 1998, 1457; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 28 Rz. 28). Die Beteiligten können hiernach auf das Ergebnis der gerichtlichen Prüfung der Voraussetzungen einer Vorlage durch eine Stellungnahme gegenüber dem BGH in gleicher Weise Einfluss nehmen wie im Rahmen einer Anhörung durch das OLG.

bb) Dagegen spricht nicht, dass der BGH bei der Prüfung der Entscheidungserheblichkeit einer streitigen Rechtsfrage an die rechtliche Beurteilung des Falls durch das vorlegende Gericht gebunden ist (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 28.2.2001 - V ZB 8/01, BGHReport 2001, 341 = NVwZ 2001, Beil. Nr. I/7, 62; Beschl. v. 16.7.1997 - XII ZB 97/96, MDR 1997, 966 = NJW-RR 1997, 1162, jew. m. w. N.), während das OLG durch Äußerungen der Beteiligten zu einer Änderung dieser Beurteilung veranlasst werden könnte (a. A. Demharter, FGPrax 2003, 108 [109]). Zweck der Anhörung zur Zulässigkeit einer Vorlage gem. § 28 Abs. 2 FGG ist es nicht, den Beteiligten eine Stellungnahme zur Rechtsauffassung des Gerichts in der Sache selbst zu ermöglichen. Ein Hinweis auf diese Rechtsauffassung ist - wie ausgeführt - zur Gewährung rechtlichen Gehörs in aller Regel nicht erforderlich. Art. 103 Abs. 1 GG eröffnet insoweit grundsätzlich nicht die Möglichkeit, auf die Entscheidung des Gerichts Einfluss zu nehmen. Unterbleibt die Anhörung in diesem Punkt, so stellt dies im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung des Falls durch das OLG keinen heilungsbedürftigen Gehörsverstoß dar. Offen bleiben kann, ob die Bindung des BGH an die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts entfällt, wenn dieses einen nach Art. 103 Abs. 1 GG ausnahmsweise gebotenen Hinweis auf seine rechtliche Beurteilung der Sache selbst unterlassen hat (vgl. BGH BGHZ 71, 69 [72 f.]; v. 10.12.1987 - I ARZ 809/87, BHZ 102, 338 [341] = MDR 1988, 470 zur fehlenden Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen nach § 281 ZPO). Für ein derartiges Versäumnis des vorlegenden Gerichts bestehen keine Anhaltspunkte.

cc) Mit dieser Rechtsauffassung weicht der Senat nicht von dem Beschluss ab, den der X. Zivilsenat des BGH im Beschl. v. 24.2.2003 (BGH v. 24.2.2003 - X ZB 12/02, BGHReport 2003, 629 = MDR 2003, 950 = NZBau 2003, 337) getroffen hat. Diese Entscheidung, mit der eine Vorlage im vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren (§ 124 Abs. 2 S. 1 GWB) mangels vorheriger Anhörung der Beteiligten als unzulässig erachtet wurde, geht zwar davon aus, dass eine Nachholung der unterbliebenen Beteiligung nach Erlass des Vorlagebeschlusses nicht möglich sei und die Vorlage deshalb an einem unbehebbaren Mangel leide. Dem genannten Beschluss lässt sich indessen kein Hinweis dafür entnehmen, dass der X. Zivilsenat seiner Rechtsauffassung über den Bereich des vergaberechtlichen Beschwerdeverfahrens hinaus Geltung auch für die Vorlage gem. § 28 Abs. 2 S. 1 FGG beigelegt hat, deren Voraussetzungen nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur durch den BGH zu prüfen sind. Für eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen gem. § 132 Abs. 2 GVG besteht mithin keine Veranlassung.

2. Gleichwohl ist die Vorlage nicht insgesamt, sondern nur insoweit zulässig, als sich die Antragsteller gegen die Gültigkeit des Eigentümerbeschlusses zur Fälligkeit von Beitragsforderungen (Absätze 2 und 3 des Protokolls der Eigentümerversammlung v. 10.4.2000 zu Tagesordnungspunkt 7) wenden. Im Übrigen ist die Vorlage unzulässig; die Sache ist insoweit an das vorlegende Gericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben. Sind die Vorlagevoraussetzungen gem. § 28 Abs. 2 FGG nach der Beurteilung des vorlegenden Gerichts nur hinsichtlich eines Teils des Verfahrensgegenstands gegeben und ist es befugt, hinsichtlich des übrigen Teils eine dem Teilurteil des § 301 ZPO entsprechende Entscheidung zu treffen (vgl. BGH, Beschl. v. 30.6.1958 - VII ZB 10/58, NJW 1958, 1540), so hat es die Vorlage entsprechend zu beschränken. Ebensowenig wie es die Aufgabe des BGH ist, im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 28 Abs. 3 FGG selbstständige weitere Verfahrensgegenstände mitzuerledigen, die nur im Wege einer Verfahrensverbindung von der weiteren Beschwerde erfasst werden (BGH, Beschl. v. 24.1.1985 - V ZB 5/84, MDR 1985, 920 = NJW 1985, 3070 [3071] zu § 79 Abs. 2 GBO), hat er über abtrennbare Teile des Verfahrensgegenstands zu entscheiden, hinsichtlich derer die zur Vorlage verpflichtende Rechtsfrage nach der eigenen Beurteilung des vorlegenden Gerichts unerheblich ist (BGH, Beschl. v. 5.7.2000 - XII ZB 58/97, MDR 2000, 1437 = NJW 2000, 3712 [3713]; Keidel/Kuntze/ Winkler, FGG, 15. Aufl., § 28 Rz. 30).

a) Das vorlegende Gericht meint, die von den Wohnungseigentümern mehrheitlich beschlossene Regelung, wonach der geschuldete Beitragsvorschuss im Falle des Rückstands mit mindestens zwei Monatsraten insgesamt fällig werden soll, entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung und sei daher nicht zu beanstanden. Hierbei ist der Senat - wie bereits ausgeführt - für die Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage an die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts gebunden, mit dem angefochtenen Eigentümerbeschluss sei eine Regelung über die "Vorfälligkeit" der Vorschussforderungen getroffen worden. Das vorlegende Gericht ist ferner der Ansicht, dass die Wohnungseigentümer eine solche Regelung mit Mehrheit beschließen können. Demgegenüber verneint das OLG Zweibrücken in seiner auf weitere Beschwerde ergangenen Entsch. v. 4.6.2002 (ZWE 2002, 542 [544]) eine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümerversammlung und vertritt - wie zuvor bereits das OLG Hamm (WE 1996, 33 [37]) - die Ansicht, eine wirksame Vorfälligkeitsregelung (in der Entscheidung offenkundig versehentlich als "Verfallklausel" bezeichnet) setze eine entsprechende Vereinbarung der Wohnungseigentümer voraus. Die genannten Gerichte sind somit unterschiedlicher Auffassung über die Auslegung und Anwendung der §§ 10 Abs. 1 S. 2, 23 Abs. 1 WEG. Dies rechtfertigt die Vorlage, soweit es um die Beurteilung der Gültigkeit der im Versammlungsprotokoll v. 10.4.2000 in den Absätzen 2 und 3 zum Tagesordnungspunkt 7 niedergelegten Fälligkeitsregelung geht. Die darin getroffenen Einzelbestimmungen über die Gesamtfälligkeit der Vorschussforderungen, die Möglichkeit zur Zahlung in zwölf monatlichen Raten und die Folgen eines Rückstands mit der Zahlung solcher Raten sind derart aufeinander bezogen, dass nicht angenommen werden kann, die Wohnungseigentümer hätten die eine Regelung ohne die andere getroffen. Die Unwirksamkeit der streitigen "Vorfälligkeitsregelung" hätte in entsprechender Anwendung von § 139 BGB die Unwirksamkeit des Beschlusses über Fälligkeit im Übrigen zur Folge (vgl. BGH v. 10.9.1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288 [298] = MDR 1999, 28). Insoweit konnte das vorlegende Gericht mithin ohne Klärung der Vorlagefrage keine Teilentscheidung entsprechend § 301 ZPO treffen, sondern musste die Vorlage auf die gesamte Fälligkeitsregelung erstrecken.

b) Dagegen sieht sich das vorlegende Gericht hinsichtlich der übrigen Gegenstände des - insgesamt angefochtenen - Eigentümerbeschlusses zu Tagesordnungspunkt 7 durch die abweichende Rechtsauffassung des OLG Zweibrücken nicht an einer Entscheidung gehindert. Insbesondere hält es den Beschluss über die Genehmigung des Wirtschaftsplans für das Jahr 2000 und dessen Fortgeltung bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans unabhängig davon für wirksam, ob die "Vorfälligkeitsregelung" als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung mit Mehrheit beschlossen werden konnte. Da die verbleibenden Beschlussgegenstände des formell einheitlichen Eigentümerbeschlusses zu Tagesordnungspunkt 7 als selbstständige Regelungen Bestand haben können, werden sie von der Entscheidung über die Vorlagefrage nicht berührt (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 23 Rz. 152 f.; Staudinger/Bub, BGB, 12. Aufl., § 23 WEG Rz. 261). Nachdem sich bereits aus dem Inhalt des Vorlagebeschlusses ergibt, dass es insoweit der Klärung der Vorlagefrage nicht bedarf, ist die Vorlage hinsichtlich der Gegenstände des Eigentümerbeschlusses zu Tagesordnungspunkt 7 unzulässig, die nicht die Fälligkeitsregelung betreffen (vgl. BGH, Beschl. v. 28.2.2001 - V ZB 8/01, NVwZ 2001, Beil. Nr. I/7, 62m. w. N.).

III.

Soweit hiernach der Senat gem. § 28 Abs. 3 FGG zur Entscheidung berufen ist, hat die zulässige sofortige weitere Beschwerde (Rechtsbeschwerde) auch in der Sache selbst Erfolg. Dies führt - unter teilweiser Abänderung der Entscheidungen in den Vorinstanzen - zu der Feststellung, dass der in der Wohnungseigentümerversammlung v. 10.4.2000 zu Tagesordnungspunkt 7 gefasste Beschluss über die Fälligkeit von Beitragsforderungen aus einem Wirtschaftsplan nichtig ist.

1. Die Nichtigkeit ergibt sich daraus, dass die hier getroffene Fälligkeitsregelung wegen absoluter Beschlussunzuständigkeit der Wohnungseigentümerversammlung einer Beschlussfassung von vornherein entzogen war (vgl. BGH v. 20.9.2000 - V ZB 58/99, BGHZ 145, 158 [168] = MDR 2000, 1367). Nach § 23 Abs. 1 WEG können die Wohnungseigentümer nur solche Angelegenheiten durch (Mehrheits-)beschluss regeln, für die nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer eine Entscheidung durch Beschluss vorgesehen ist; andernfalls bedarf es gem. § 10 Abs. 1 S. 2 WEG einer Vereinbarung (BGH v. 20.9.2000 - V ZB 58/99, BGHZ 145, 158 [166] = MDR 2000, 1367). Aus dem Gesetz ergibt sich zwar, dass die Wohnungseigentümer mangels entgegenstehender Vereinbarung befugt sind, die Fälligkeit von Beitragsforderungen aus einem konkreten Wirtschaftsplan durch Beschluss zu bestimmen. Die Beschlusskompetenz erstreckt sich auch auf eine Regelung, die für den Fall der Leistungsverzögerung die Gesamtfälligkeit gestundeter Beitragsforderungen vorsieht (a). Ferner wird eine solche von der Beschlusskompetenz gedeckte Regelung im Allgemeinen nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen (b). Den Wohnungseigentümern fehlt aber die Befugnis, durch Beschluss eine allgemeine Bestimmung über die Fälligkeit von Beitragsforderungen zu treffen, die über den zeitlichen Geltungsbereich des für das jeweilige Kalenderjahr beschlossenen Wirtschaftsplans hinausgeht (c).

a) Die Befugnis der Wohnungseigentümer, über die Fälligkeit der Beitragsforderungen aus dem konkreten Wirtschaftsplan mit Stimmenmehrheit zu beschließen, folgt aus § 28 Abs. 5 WEG, der für die Entscheidung über den Wirtschaftsplan die allgemeine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer in Verwaltungsangelegenheiten konkretisiert (vgl. § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 5 WEG).

aa) Nach § 28 Abs. 5 WEG entscheiden die Wohnungseigentümer über den vom Verwalter für ein bestimmtes Kalenderjahr aufgestellten Wirtschaftsplan (§ 28 Abs. 1 WEG) durch Mehrheitsbeschluss. Diese Beschlussfassung begründet die Beitragsverbindlichkeiten der einzelnen Wohnungseigentümer (BGH v. 21.4.1988 - V ZB 10/87, BGHZ 104, 197 [202 f.] = MDR 1988, 765; v. 30.11.1995 - V ZB 16/95, BGHZ 131, 228 [230] = MDR 1996, 897; Urt. v. 10.3.1994 - X ZR 98/93, NJW 1994, 1866 [1867]; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 28 Rz. 31m. w. N.). Die damit gegebene Kompetenz der Wohnungseigentümer, Beitragsforderungen durch Beschluss zu begründen, schließt die Befugnis ein, die betreffenden Ansprüche inhaltlich zu regeln (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 28 Rz. 32; Merle, ZWE 2003, 290), insbesondere die Leistungszeit der entstandenen Forderungen zu bestimmen. Soweit nicht Regelungen in der Teilungserklärung oder in einer Vereinbarung entgegenstehen, unterliegt danach die Fälligkeit von Beitragsvorschüssen aus dem konkreten Wirtschaftsplan der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 28 Rz. 32; Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 28 Rz. 122; Staudinger/Bub, BGB, 12. Aufl., § 28 WEG Rz. 52; Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., § 28 Rz. 5; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 28 WEG Rz. 6; Wenzel, ZWE, 2001, 226 [237]; Greiner, ZMR 2002, 647; Merle, ZWE 2003, 290).

bb) Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass mit einer Fälligkeitsbestimmung von der gesetzlichen Regelung des § 28 Abs. 2 WEG abgewichen werde und daher nach § 10 Abs. 1 S. 2 WEG eine Vereinbarung erforderlich sei (so aber Drasdo, NZM 2003, 588 [590]). Aus § 28 Abs. 2 WEG ergibt sich nicht, dass die Wohnungseigentümer zur Zahlung von Beitragsvorschüssen ausschließlich nach Abruf durch den Verwalter verpflichtet sind. Dementsprechend begründet die Vorschrift kein die Entscheidungsmacht der Wohnungseigentümer begrenzendes alleiniges Recht des Verwalters zur Fälligkeitsbestimmung. Im Gegenteil folgt aus der Funktion des Verwalters als eines - notwendigen - Vollzugsorgans (BGH v. 15.12.1988 - V ZB 9/88, BGHZ 106, 222 [226] = MDR 1989, 436), dass die Wohnungseigentümer durch Beschluss erst recht an seiner Stelle über die Fälligkeit von Vorschussforderungen aus dem konkreten Wirtschaftsplan bestimmen können. Zur Sicherstellung der Liquidität der Gemeinschaft ermöglicht es § 28 Abs. 2 WEG dem Verwalter daher nur, die Fälligkeit von Vorschussforderungen herbeizuführen, wenn die Wohnungseigentümer selbst hierzu keine Regelung getroffen haben (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 28 Rz. 32; Merle, ZWE 2003, 290 f.).

cc) Auch in inhaltlicher Hinsicht wird eine Fälligkeitsbestimmung, wie sie im vorliegenden Fall getroffen worden ist, von der Beschlusskompetenz gedeckt (a. A. AG Bergheim, WuM 1998, 749). Hierbei bedarf es keiner Entscheidung über die Frage, ob die Wohnungseigentümer eine Vorfälligkeitsregelung mit Stimmenmehrheit beschließen können. Entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts führt der hier zu prüfende Eigentümerbeschluss nämlich nicht zu einer gegenüber dem Regelfall vorzeitigen Fälligkeit der Beitragsverpflichtungen der Wohnungseigentümer. Die Regelung, nach der die Vorschussforderungen aus einem beschlossenen Wirtschaftsplan zu Beginn des Wirtschaftsjahrs insgesamt fällig werden, den Wohnungseigentümern jedoch die Möglichkeit zeitlich festgelegter Teilleistungen eingeräumt wird, solange sie nicht mit mindestens zwei Teilbeträgen in Rückstand geraten, enthält vielmehr eine Verfallklausel. Eine Vorfälligkeitsregelung hätte eine Bestimmung vorausgesetzt, nach der die Vorschussforderungen für das Wirtschaftsjahr nur monatlich in Teilbeträgen fällig werden, bei einem näher qualifizierten Zahlungsverzug jedoch Fälligkeit für den gesamten noch offenen Jahresbeitrag eintritt (vgl. Riecke/Schmidt, Die erfolgreiche Eigentümerversammlung, 3. Aufl., S. 53). Beschließen die Wohnungseigentümer hingegen - wie hier - die Fälligkeit der gesamten jährlichen Vorschüsse bereits zu Jahresbeginn, so wird die Gesamtforderung durch die nachgelassene Zahlung in monatlichen Raten unter der Voraussetzung pünktlicher Zahlung gestundet. Die Rückstandsklausel regelt dann keine vorzeitige Fälligkeit, sondern in Form einer Verfallklausel (vgl. Riecke/Schmidt, Die erfolgreiche Eigentümerversammlung, 3. Aufl., S. 54) den Verlust des Stundungsvorteils (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.1985 - VIII ZR 238/84, MDR 1985, 930 = NJW 1985, 2329 [2330]). Dieser im Fall der Leistungsverzögerung eintretende Nachteil bedeutet keine über die gesetzlichen Verzugsvorschriften hinausgehende Sanktion für pflichtwidriges Verhalten, die nach § 10 Abs. 1 S. 2 WEG nur durch Vereinbarung eingeführt werden könnte (vgl. dazu OLG Hamm WE 1996, 33 [37]; für die Verpflichtung zur Zahlung übergesetzlicher Verzugszinsen bei Beitragsrückständen auch BGH v. 11.7.1991 - V ZB 24/90, BGHZ 115, 151 [154 f.] = MDR 1991, 864; OLG Düsseldorf NZM 2000, 502 [503]; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 28 Rz. 154; Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 28 Rz. 136; Staudinger/Bub, BGB, 12. Aufl., § 28 WEG Rz. 151; Wenzel, NZM 2000, 257 [261]; Wenzel, ZWE 2001, 226 [234]; Becker/Kümmel, ZWE 2001, 128 [129]; ferner für die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe bei gemeinschaftswidrigem Verhalten Kreuzer, ZWE 2000, 325 [329]; Schmack/Kümmel, ZWE 2000, 433 [437]; Wenzel, ZWE 2001, 226 [235]). Der hier vorgesehene Verlust des Stundungsvorteils eines säumigen Wohnungseigentümers bewegt sich vielmehr im gesetzlichen Rahmen. Selbst wenn die Stundung einer Forderung wirksam vereinbart ist, kann sich der Gläubiger hiervon einseitig durch Widerruf lösen (Krüger in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., Bd. 2a, § 271 Rz. 24). Diese Möglichkeit kann insbesondere eröffnet sein, wenn der Schuldner die Durchsetzung des gestundeten Anspruchs durch Zahlungsrückstände gefährdet (BGH, Urt. v. 5.3.1981 - III ZR 115/80, MDR 1981, 913 = NJW 1981, 1666 [1667]). Von einer solchen, zum Widerruf der Stundung berechtigenden Gefährdung der Vorschussforderung kann ausgegangen werden, wenn sich die Höhe der Zahlungsrückstände eines Wohnungseigentümers auf die Summe zweier Monatsraten beläuft. Eine dahingehende Wertung ergibt sich aus dem Gesetz; denn Mietrückstände in entsprechendem Umfang würden im Falle des Verzuges sogar zu einer fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses berechtigen (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit. b BGB).

b) Eine der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer unterfallende und damit nicht bereits nichtige Regelung der Fälligkeit kann aber den Umständen des Einzelfalls nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG) widersprechen und daher nach zulässiger Anfechtung für ungültig erklärt werden (§ 23 Abs. 4 WEG). Eine Regelung, die für den konkreten Wirtschaftsplan die sofortige Fälligkeit der gesamten Jahresbeiträge vorsieht und den Wohnungseigentümern i. V. m. einer Verfallklausel die Zahlung in monatlichen Raten nachlässt, wird jedoch im Allgemeinen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Der Zweck der Verfallklausel und der durch sie wiederhergestellten Gesamtfälligkeit ist in erster Linie darauf gerichtet, die Wohnungseigentümer durch den drohenden Verlust des Stundungsvorteils zur regelmäßigen und pünktlichen Zahlung der monatlichen Raten zu veranlassen. Dies entspricht dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer an einer fortlaufenden Deckung des Finanzbedarfs der Gemeinschaft. Wird dieses primäre Ziel im Hinblick auf einzelne säumige Wohnungseigentümer verfehlt, kann die dann eintretende Gesamtfälligkeit zudem eine gerichtliche Durchsetzung der Beitragsforderungen erleichtern (vgl. Drasdo, WE 1996, 242; Drasdo, NZM 2003, 588 [589]; Greiner, ZMR 2002, 647 [651]). Dem steht allerdings als Nachteil gegenüber, dass die auf diese Weise wieder fällig gestellten Beitragsforderungen im Falle nachfolgender Insolvenz des Schuldners oder anschließender Zwangsverwaltung ihren Vorrang einbüßen (BGH, Urt. v. 10.3.1994 - IX ZR 98/93, MDR 1994, 1113 = NJW 1994, 1866 [1867]; Staudinger/Bub, BGB, 12. Aufl., § 28 WEG Rz. 73; Wenzel, WE 1997, 124 [126]). Sie können außerdem gegen einen Sondernachfolger des säumigen Wohnungseigentümers nicht geltend gemacht werden, weil es für die Begründung der Haftung auf die Eigentümerstellung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beitragsforderung ankommt (BGH v. 21.4.1988 - V ZB 10/87, BGHZ 104, 197 [201] = MDR 1988, 765; v. 18.5.1989 - V ZB 14/88, BGHZ 107, 285 [288] = MDR 1989, 981; Drasdo, WE 1996, 242 [243]; Drasdo, NZM 2003, 588 [589 f.]; Wenzel, WE 1997, 124 [127]; V. Wenzel, WuM 2000, 105 [106]; Greiner, ZMR 2002, 647). Diese möglichen nachteiligen Folgen können aber nicht schlechthin ausschließen, dass eine Verfallsregelung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. In Anbetracht ihres Selbstorganisationsrechts (BGH v. 10.9.1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288 [293] = MDR 1999, 28; Beschl. v. 25.9.2003 - V ZB 21/03, Umdruck S. 15) bleibt es vielmehr grundsätzlich dem Ermessen der Wohnungseigentümer überlassen, ob sie nach sorgfältiger Abwägung die Gefahr solcher Nachteile um der - ohnehin meist näher liegenden - Vorteile einer Verfallsklausel willen in Kauf nehmen. Anderes gilt allerdings dann, wenn für die Eigentümergemeinschaft empfindliche Beitragsverluste absehbar sind, weil etwa in der maßgeblichen Zeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte mit einer erheblichen Zahl von Insolvenzverfahren, Zwangsverwaltungen oder auch Eigentümerwechseln gerechnet werden muss.

c) Ob die im vorliegenden Fall beschlossene Fälligkeitsregelung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, bedarf indessen keiner Entscheidung. Ungeachtet der inhaltlichen Ausgestaltung einer solchen Bestimmung erfasst die Beschlusskompetenz, die § 28 Abs. 5 WEG den Wohnungseigentümern eröffnet, allein den vom Verwalter für ein bestimmtes Kalenderjahr aufgestellten Wirtschaftsplan und damit auch nur die Fälligkeit der hieraus folgenden Beitragsvorschüsse (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 28 Rz. 32; Merle, ZWE 2003, 290). Die Befugnis zu einer weiter gehenden Fälligkeitsregelung ergibt sich auch nicht etwa aus § 21 Abs. 3 WEG. Insoweit liegt keine Verwaltungsmaßnahme vor. Da die Fälligkeitsregelung eine abweichende Bestimmung der Leistungszeit im Rahmen zukünftiger Wirtschaftsplanbeschlüsse ausschließt, begründet sie einen die gesetzlichen Vorschriften ergänzenden Maßstab für die Ordnungsmäßigkeit des Verwaltungshandelns (vgl. Wenzel, ZWE 2001, 226 [235]). Ein solcher die Gemeinschaftsgrundordnung betreffender Organisationsakt gehört nicht zu den Verwaltungsangelegenheiten (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 20 Rz. 6; Merle, ZWE 2001, 342 [343]; Becker/Strecker, ZWE 2001, 569 [571]). Eine allgemeine Regelung der Fälligkeit von Beitragsvorschüssen kann daher gem. § 10 Abs. 1 S. 2 WEG nur durch Vereinbarung, nicht jedoch durch Beschluss getroffen werden.

Hier wurde der nur eingeschränkten Beschlusskompetenz nicht Rechnung getragen, was zur Nichtigkeit des vorliegenden Mehrheitsbeschlusses führt. Das Beschwerdegericht hat - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - die abstrakt formulierte Fälligkeitsregelung, wie sie in dem Zweiten und dem dritten Absatz der Versammlungsniederschrift zu Tagesordnungspunkt 7 wiedergegeben ist, dahin verstanden, dass sie nicht nur Vorschussforderungen aus dem gleichzeitig beschlossenen Wirtschaftsplan für das Jahr 2000 betrifft, sondern auch für Vorschussforderungen aus künftigen Wirtschaftsplänen gelten soll. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

2. Wegen seiner danach feststehenden Nichtigkeit kann der Eigentümerbeschluss über die Fälligkeit der Vorschussforderungen nicht, wie beantragt, für ungültig erklärt werden. Dass der Antrag auf Ungültigkeitserklärung gerichtet ist, steht jedoch einer Feststellung der Nichtigkeit des Eigentümerbeschlusses nicht entgegen (vgl. BayObLG v. 31.10.1986 - BReg.2 Z 83/86, MDR 1987, 326; WE 1996, 197 [198]; Suilmann, ZWE 2001, 404). Im Verfahren gem. § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG sind alle in Betracht kommenden Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe zu prüfen. Es handelt sich insoweit nicht um unterschiedliche Verfahrensgegenstände (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 43 Rz. 66; Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 43 Rz. 45; Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., § 43 WEG Rz. 41). Ein Beschlussanfechtungsantrag ist daher immer auch auf die Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Eigentümerbeschlusses gerichtet, falls dieser an einem als Nichtigkeitsgrund einzuordnenden Mangel leiden sollte. In diesem Fall entspricht die - auch in dem Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG mögliche (BGH v. 18.5.1989 - V ZB 4/89, BGHZ 107, 268 [270] = MDR 1989, 897) - Feststellung der Nichtigkeit dem mit der Beschlussanfechtung zum Ausdruck gebrachten Rechtsschutzziel, eine verbindliche Klärung der Gültigkeit des zur Überprüfung gestellten Eigentümerbeschlusses herbeizuführen (Suilmann, ZWE 2001, 402 [404]).

IV.

Die Festsetzung des Geschäftswerts, die dem Senat nur obliegt, soweit er über die sofortige weitere Beschwerde eine eigene sachliche Entscheidung trifft (BGH, Beschl. v. 24.1.1985 - V ZB 5/84, MDR 1985, 920 = NJW 1985, 3070 [3071]), beruht auf § 48 Abs. 3 WEG, § 30 Abs. 2 S. 1 KostO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1059032

BGHZ 2004, 280

DB 2004, 757

NJW 2003, 3550

NWB 2004, 137

BGHR 2004, 5

BauR 2004, 557

FamRZ 2004, 176

FGPrax 2004, 9

NZM 2003, 946

WM 2004, 688

ZMR 2003, 943

ZfIR 2003, 991

WuM 2003, 716

ZWE 2004, 77

BTR 2004, 45

GuT 2004, 35

MietRB 2004, 17

RdW 2004, 92

AIM 2004, 15

AIM 2004, 160

IWR 2003, 72

MK 2004, 29

ProzRB 2004, 61

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