Rz. 85

Hat sich ein Verwaltungsakt[130] erledigt, so kann bei Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses – (siehe auch Rdn 52 ff.)

Wiederholungsgefahr,[131]
Rehabilitationsinteresse,
nicht von vornherein aussichtsloses Schadensersatzbegehren -
fortdauernde Grundrechtsbeeinträchtigung

im Nachhinein festgestellt werden, dass das Verwaltungshandeln rechtswidrig war.

 

Rz. 86

Denkbar ist zum einen, dass sich der Verwaltungsakt in der Situation der Anfechtungsklage nach Klageerhebung (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) bzw. bereits vor Klageerhebung (§ 113 Abs. 1 S. 4 analog VwGO) erledigt hat.

 

Rz. 87

 

Beispiele

Feststellung der Rechtswidrigkeit der mittlerweile wieder aufgehobenen Sperrung eines Weges.[132]
Versammlungsverbot für 3.4., 14.00 Uhr; nach Ablauf dieses Termins hat sich das Versammlungsverbot erledigt.
Nach Teilnahme des Betroffenen an einem behördlich angeordneten Aufbauseminar (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG a.F.) kann für eine Fortsetzungsfeststellungsklage mit Blick auf den Punktestand das für die Klage erforderliche besondere Feststellungsinteresse bestehen. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse folgt auch unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes.[133] Nach Wegfall der Anordnung eines Aufbauseminars i.R.d. § 4 Abs. 5 StVG kann eine Fortsetzungsfeststellungsklage i.R.d. § 2a Abs. 2 StVG in Betracht kommen.
Auch nach Teilnahme eines Inhabers einer FE auf Probe an einem behördlich angeordneten Aufbauseminar (§ 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG) besteht für eine Fortsetzungsfeststellungsklage mit Blick auf die mit der Anordnung automatisch verbundene Verlängerung der Probezeit (vgl. § 2a Abs. 2a S. 1 StVG) das für die Klage erforderliche besondere Feststellungsinteresse. Ist die Anordnung nämlich zu Recht erfolgt, hat die Behörde bei weiteren Auffälligkeiten die in § 2a Abs. 2 StVG genannten Maßnahmen anzuordnen. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse folgt auch hier unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes, da bei erneuter Auffälligkeit die Rechtmäßigkeit der vorangegangenen bestandskräftigen Anordnung nicht überprüft wird.[134]
Ist Erledigung durch Befolgung des ein Fahrtenbuch anordnenden Bescheids bzw. durch Zeitablauf oder durch Ablauf der sechsmonatigen Aufbewahrungspflicht[135] eingetreten, so ist die hiergegen anhängige Anfechtungsklage nunmehr grundsätzlich als Fortsetzungsfeststellungklage statthaft. Im Regelfall wird es für eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) aber am Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlen.[136] Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass die in diesem Zusammenhang im Rahmen einer solchen Klage vorgetragene Wiederholungsgefahr im Regelfall eher kontraproduktiv sein kann, weil sie aus Sicht der Behörde leicht zu der Betrachtungsweise führt, dass der Halter bereit ist, sein Fahrzeug weiterhin unzuverlässigen Dritten zu überlassen, die damit straßenverkehrsbezogene Ordnungswidrigkeiten begehen.[137] Dies wiederum könnte ein behördliches Einschreiten herausfordern.[138] Dass der Bescheid mit seiner Fahrtenbuchanordnung eine diskriminierende Wirkung ("Bemakelung" durch Bescheid) hat und deshalb ein Rehabilitationsinteresse angenommen werden könnte, wird man allenfalls in besonderen Einzelfällen annehmen können.[139]
Nach der Befolgung der auf § 29d StVZO (a.F.; vgl. jetzt § 25 FZV, der den bisherigen §§ 29c und 29d StVZO folgt) gestützten behördlichen Anordnung, "entweder den Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Kfz-Haftpflichtversicherung vorzulegen oder die Kennzeichen und die Fahrzeugpapiere zur Entstempelung vorzulegen", indem jetzt der Versicherungsschutz nachgewiesen wurde, erschöpft sich die behördliche Sachanordnung. Die Behörde könnte jetzt – gestützt auf den streitgegenständlichen Bescheid – die darin geforderten Pflichten nicht nochmals verlangen.[140] Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt es hier am Interesse; die Anordnung hat für den Kläger keine fortwirkenden Auswirkungen mehr.[141] Die Überprüfung der mit der Anordnung verbundenen Kostenpflicht kann nicht Gegenstand einer Fortsetzungsfeststellungklage sein; hiergegen ist Anfechtungsklage möglich.[142]
 

Rz. 88

Die Erledigung kann aber auch vor bzw. nach Erhebung der Verpflichtungsklage eingetreten sein (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog). Hat sich bei der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) der Rechtsstreit erledigt, kann eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig sein.[143]

 

Rz. 89

 

Beispiele

Der abgelehnte Antrag auf Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis nach dem Landesstraßengesetz (vgl. z.B. § 18 SStrG) für die Zeit vom 1.5. bis 30.9. hat sich nach dem 30.9. erledigt;
Verpflichtungsklage auf Erteilung der FE hat sich dadurch erledigt, dass eine Rechtsänderung jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts im Wege steht;[144]
die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung für Autorennen (§§ 29 Abs. 1, 46 Abs. 2 StVO) erledigt sich nach dem für die Veranstaltung vorgesehenen Termin.[145]
[130]...

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