Rz. 52
Zum besonderen Feststellungsinteresse der Fortsetzungsfeststellungsklage gehören:
▪ | Rehabilitationsinteresse[76] |
▪ | Wiederholungsgefahr[77] |
▪ | Vorbereitung eines Zivilprozesses, insbesondere eines Amtshaftungsprozesses; Präjudizialität für einen Amtshaftungsprozess: Die Klage im Zivilprozess muss bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein und der Zivilprozess darf nicht offensichtlich aussichtslos sein.[78] Ein berechtigtes Interesse ist nur zu bejahen, wenn die Erledigung erst nach Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage erfolgt ist;[79] |
▪ | fortdauernde Grundrechtsbeeinträchtigungen.[80] |
Rz. 53
Ein zulässiges Fortsetzungsfeststellungsbegehren liegt insgesamt aber nur vor, wenn mit der beantragten Feststellung der Streitgegenstand nicht ausgewechselt oder erweitert wird.[81]
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