Rz. 52

Zum besonderen Feststellungsinteresse der Fortsetzungsfeststellungsklage gehören:

Rehabilitationsinteresse[76]
Wiederholungsgefahr[77]
Vorbereitung eines Zivilprozesses, insbesondere eines Amtshaftungsprozesses; Präjudizialität für einen Amtshaftungsprozess: Die Klage im Zivilprozess muss bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein und der Zivilprozess darf nicht offensichtlich aussichtslos sein.[78] Ein berechtigtes Interesse ist nur zu bejahen, wenn die Erledigung erst nach Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage erfolgt ist;[79]
fortdauernde Grundrechtsbeeinträchtigungen.[80]
 

Rz. 53

Ein zulässiges Fortsetzungsfeststellungsbegehren liegt insgesamt aber nur vor, wenn mit der beantragten Feststellung der Streitgegenstand nicht ausgewechselt oder erweitert wird.[81]

[76] OVG Saarland DÖV 1973, 863; NdsOVG NVwZ-RR 1998, 236.
[77] Vgl. dazu HambOVG, VRS 97, 396; zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Versammlungsrecht unter den Gesichtpunkten der Wiederholungsgefahr und Rehabilitation siehe NdsOVG NVwZ-RR 1998, 236.
[78] BVerwG DVBl 1998, 896, 897; NVwZ 1988, 1120; 1982, 560, 561; NJW 1989, 2486 = DVBl 1989, 873 = BVerwGE 81, 226; BVerwG NVwZ 1992, 1092; VGH BW NVwZ-RR 1998, 545, 546; 1998, 549.
[79] VGH BW, Urt. v. 29.7.2003 – 10 S 2316/02, zfs 2003, 618. Kopp/Schenke, § 113 Rn 136 m.w.N. Nur in diesem Fall rechtfertigt der vom Kläger in Bezug auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des VA bzw. auf den Nachweis eines Anspruchs bereits entfaltete prozessuale Aufwand ("Fortsetzungsbonus") die Fortführung der bisherigen Klage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO, obwohl die ordentlichen Gerichte auch von sich aus in der Lage wären, im Rahmen der Prüfung eines vor ihnen geltend gemachten Anspruchs auf Amtshaftung die Rechtswidrigkeit der Maßnahme festzustellen. Erfolgt dagegen die Erhebung der Klage erst nach der Erledigung, so fehlt es an einem entsprechenden Fortsetzungsbonus. Es besteht dann kein Grund, einen Amtshaftungsanspruch nicht gleich bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (VGH BW, Urt. v. 29.7.2003 – 10 S 2316/02, zfs 2003, 618). Hat sich eine Verpflichtungsklage auf Erteilung der FE dadurch erledigt, dass eine Rechtsänderung dem Anspruch jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts im Wege steht, so fehlt einem Antrag nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO (analog) auf Feststellung, dass der Anspruch bis zur Rechtsänderung begründet war, das Feststellungsinteresse, wenn es mit einem beabsichtigten Amtshaftungsprozess begründet wird und die der Erledigung gleichgestellte Rechtsänderung schon vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage erfolgt war (VGH BW, Urt. v. 29.7.2003 – 10 S 2316/02, zfs 2003, 618).
[80] Dazu insgesamt Pietzner/Ronellenfitsch, § 18 B III 2; vgl. auch OVG NRW NVwZ 2004, 508 m.w.N.
[81] BVerwG NVwZ 1992, 563; VGH BW NVwZ-RR 1998, 545.

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