Rz. 69

 

Tipp

Die erfolgreiche Beschwerde des Beschuldigten gegen einen Beschluss gem. § 111a StPO ist mit einer Entscheidung über die notwendigen Auslagen zu versehen. Es handelt sich bei einem solchen Zwischenverfahren nämlich um einen gegenüber dem Hauptverfahren selbstständigen Verfahrensgegenstand, der mit der Beschwerdeentscheidung eine abschließende Regelung erfährt. Die Entscheidung, ob jemandem gem. § 111a StPO die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, stellt sich unabhängig von der Frage, ob der Betroffene im Hauptverfahren dann tatsächlich auch verurteilt wird (LG Stuttgart MittBl 2005, 29).

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