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Zuständig für den Erlass des Beschlusses ist nach Änderung des § 162 StPO im Ermittlungsverfahren das Gericht am Sitz der ermittelnden Staatsanwaltschaft, nach Anklageerhebung das mit der Sache befasste Gericht, anschließend das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf NZV 1992, 202).

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