Rz. 4

Anders als die Beschlagnahme oder Sicherstellung wird die vorläufige Entziehung durch den Richter gem. § 111a StPO ins Fahreignungsregister eingetragen (§ 28 Abs. 3 Nr. 2 StVG) und nach rechtskräftigem Entzug oder Aufhebung des Beschlusses wieder gelöscht (§ 29 Abs. 3 S. 3 StVG).

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