Rz. 12

Die vorläufige Entziehung bzw. die Beschlagnahme der Fahrerlaubnis ist angesichts der Gefahren, die durch die Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr drohen, verfassungsrechtlich unbedenklich. Die einem Beschuldigten in beruflicher und in privater Hinsicht entstehenden Nachteile müssen daher in Kauf genommen werden (BVerfG DAR 1998, 466; NJW 2005, 1767; LG Berlin VRS 133, Nr. 2), zumal das Prinzip der Verhältnismäßigkeit bereits bei der Feststellung geprüft ist, ob die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 S. 1 StGB vorliegen (BGH NJW 2004, 3499).

 

Rz. 13

 

Tipp: Ausnahme

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist nur zulässig, wenn – und nur insoweit wie – eine Entziehung im Urteil zu erwarten ist. Ist also davon auszugehen, dass das Urteil eine Ausnahme von der Sperre zulassen wird (§ 69a Abs. 2 StGB), darf (und muss auf Antrag hin) bereits von der vorläufigen Entziehung eine Ausnahme gemacht werden (§ 111a Abs. 1 S. 2 StPO). Zu Ausnahmen von der Sperre (bzw. der vorläufigen Entziehung) siehe Kapitel 59 – Ausnahme von der Sperre (vgl. § 59 Rdn 1 ff.).

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