Rz. 57

Sind die Anordnungsvoraussetzungen weggefallen, ist die vorläufige Entziehung von Amts wegen aufzuheben.

 

Rz. 58

Deshalb sind sowohl Staatsanwaltschaft als auch Gericht – auch ohne Tätigwerden des Betroffenen – in jedem Stadium des Verfahrens zur Prüfung der Frage verpflichtet, ob die Voraussetzungen der Anordnungen noch vorliegen (OLG Frankfurt NJW 1981, 1680).

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