Rz. 27

Bereits die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers ist ein personenbedingter und zur fristlosen Kündigung berechtigender Kündigungsgrund, wenn er im Betrieb nicht anderweitig einsetzbar ist (= ultima-ratio-Prinzip des BAG). Die Kündigung muss allerdings in der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen werden.[4]

 

Rz. 28

 

Achtung: Sperre des Arbeitslosengeldes

Bereits die vorläufige Entziehung rechtfertigt regelmäßig eine 12-wöchige Sperre des Arbeitslosengeldes, wobei die Sperre nur in seltenen Ausnahmefällen nicht greift (LSG Stuttgart DAR 2011, 603).

[4] Zu den Einzelheiten siehe Polwein, DAR 1998, 293.

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