Rz. 74
Bestreitet der Adressat eines Bescheides nicht den Zugang des Schriftstücks, sondern behauptet er, es nicht innerhalb der Dreitagesfiktion (§ 41 Abs. 2 VwVfG) erhalten zu haben, so hat er sein Vorbringen im Rahmen des Möglichen zu substantiieren, einen Zweifel gegen die Dreitagesvermutung zu begründen. Das Gericht hat den Sachverhalt unter Berücksichtigung des Vorbringens über den Zugang des Bescheides aufzuklären und die festgestellten oder unstreitigen Umstände im Wege freier Beweiswürdigung gegeneinander abzuwägen.[110]
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