Rz. 110

Das Abschlussschreiben enthält die Aufforderung, innerhalb einer angemessenen Frist eine Abschlusserklärung abzugeben. Bei der Fristsetzung ist Folgendes zu berücksichtigen: Der Antragsgegner muss ausreichend Zeit haben, sich selbst darüber schlüssig zu werden, ob er die einstweilige Verfügung als endgültig anerkennen möchte. Zum Teil wird daher – in Anlehnung an Rechtsmittelfristen – eine Überlegungsfrist von mindestens vier Wochen ab Zustellung der einstweiligen Verfügung und mindestens zwei Wochen ab Zugang des Abschlussschreibens verlangt.[138] Wegen der Änderung der Verjährungsregelung in § 204 BGB – eine einstweilige Verfügung unterbricht anders als früher die Verjährung – tendiert die Rechtsprechung zu einer Ausdehnung der Fristen.[139] Richtig erscheint zu berücksichtigen, wie lange der Gläubiger mit der Absendung der Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung zugewartet hat. Hat er aus Kostengründen – was nachfolgend noch erläutert wird – das Abschlussschreiben erst drei bis vier Wochen nach Zustellung des Urteiles oder des Beschlusses versandt, so ist eine Überlegungsfrist von weiteren zwei Wochen für den Schuldner ausreichend. Allerdings ist die Rechtsprechung hier örtlich sehr unterschiedlich.

 

Rz. 111

Das Abschlussschreiben muss weiterhin die Androhung enthalten, dass bei Nichtabgabe der Abschlusserklärung Klage zur Hauptsache erhoben wird.[140] Ungeklärt ist hingegen die Frage, ob der Zugang des Abschlussschreibens bewiesen werden muss oder ob – analog zur Abmahnung (siehe Rdn 2) – der Nachweis der Absendung ausreichend ist. Sieht man in dem Abschlussschreiben tatsächlich eine dem Hauptsacheverfahren vorgelagerte Abmahnung, so ist die letztgenannte Auffassung konsequent.[141] Ähnlich wie bei der Abmahnung sollte man aber dann einen Zugangsnachweis für erforderlich halten, wenn man das Abschlussschreiben als Angebot auf Abschluss eines Verzichtsvertrages ansieht.

Ein erhebliches praktisches Problem stellt sich, wenn sich die Umstände, die für die Abgabe der Abschlusserklärung maßgeblich waren, später ändern. Ein Unterwerfungsvertrag kann wie jedes Dauerschuldverhältnis fristlos gekündigt werden. Durch eine Abschlusserklärung wird demgegenüber aber die Endgültigkeit eines Verfügungstitels anerkannt. Aus diesem Grund empfiehlt sich eine Eingrenzung dergestalt, dass der Schuldner die Einwendungen aus den §§ 323, 767 ZPO behält.[142]

 

Rz. 112

Kontrovers diskutiert wird auch die Frage einer Kostenerstattungspflicht bei Versenden eines Abschlussschreibens. Diese Kosten sind keine Kosten des Verfügungsverfahrens, also in diesem nicht erstattungsfähig.[143] Eine Kostenerstattungspflicht ergibt sich aber aus GoA, ergänzend auch aus dem Rechtsgedanken des § 13 Abs. 3 UWG.[144] Wird hingegen keine Abschlusserklärung abgegeben und anschließend ein Hauptsacheverfahren durchgeführt, so stellen die Kosten des Abschlussverfahrens notwendige Vorbereitungskosten dar.[145] Voraussetzung ist allerdings, dass eine Veranlassung zur Absendung des Abschlussschreibens vorlag. Eine solche Veranlassung wird verneint, sofern der Gläubiger dem Schuldner keine angemessene Frist eingeräumt hat, von sich aus die einstweilige Verfügung als endgültig anzuerkennen.[146] Ob auch ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anspruchsberechtigter Verein, der sich zur Abfassung eines Abschlussschreibens eines Anwaltes bedient, die Kosten verlangen kann, ist umstritten.[147]

 

Rz. 113

Als erstattungsfähig fällt bei Klageauftrag eine Verfahrensgebühr von 0,8 gem. Nr. 3100, 3101 Nr. 1 RVG-VV an. Liegt kein Klageauftrag vor, entsteht eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV. Richtigerweise ist eine 1,3-Gebühr angemessen.[148] Die Geschäftsgebühr wird nach RVG-VV Vorb. 3 Abs. 4 zur Hälfte angerechnet.

 

Rz. 114

Nicht erstattungsfähig sind die Kosten eines Abschlussschreibens, das nach Abgabe einer wirksamen Unterwerfungserklärung – auch wenn diese gegenüber einem Dritten erfolgt ist – abgesandt wird. In einem solchen Fall hat der Schuldner kein Interesse mehr daran, durch Abgabe einer Abschlusserklärung das Rechtsschutzinteresse des Gläubigers an einem Hauptsacheverfahren auszuschalten, da er in diesem mangels Wiederholungsgefahr ohnehin nicht unterliegen würde. Die Grundsätze der GoA sind in diesen Fällen daher nicht anwendbar.[149]

[138] Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 12 Rn 2.71.
[139] Siehe OLG Stuttgart WRP 2007, 688 oder LG Berlin v. 7.3.2008 – 15 O 818/07, n.v. – vier Wochen eigene Überlegungsfrist des Schuldners, erst dann Erstattungsanspruch für Abschlussschreiben.
[140] Teplitzky, Kap 43 Rn 24.
[141] So auch OLG Düsseldorf WRP 1979, 862 f. – Abschlussschreiben und Veranlassung zur Klageerhebung; siehe auch Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 12 Rn 2.72.
[142] BGH, WRP 2009, 1388, 1391 – Mescher weis.
[143] BGH GRUR 1973, 384 f. – goldene Armbänder; Teplitzky, Kap 43 Rn 30.
[144] OLG Köln K&R 2011, 133, 134.
[145] OLG Hamburg WRP 1982, 477.
[146] OLG Köln GRUR 1986, 96; Teplitzky, Kap 43 Rn 31.
[147] Vgl. dazu OLG Köln WRP 2000, 226, 230 (verneinend); a.A. OLG...

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