Leitsatz (amtlich)

Nach Änderung des Verjährungsrechts besteht kein Grund mehr für besonders kurze Fristen im Abschlussverfahren.

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 28.10.2008; Aktenzeichen 5 StR 397/08)

 

Tenor

  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  • 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Begleichung der Kosten für ein Abschlussschreiben, das aufgrund des Vertriebs von gefälschten Designerstühlen durch den Beklagten erforderlich gewesen sein soll.

Auf den Antrag der Klägerin hatte die Kammer mit Beschluss vom 26. Juni 2007 - 15 O 512/07 - dem Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung insbesondere den Vertrieb des sogenannten "Lounge Chair", für den die Klägerin Markenschutz beansprucht, untersagt. Die Beschlussverfügung wurde dem Beklagten am 13. Juli 2007 zugestellt.

Am 26. Juli 2007 meldete sich die Prozessbevollmächtigte des Beklagten beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin telefonisch. Der Inhalt dieses Telefonats ist zwischen den Parteien streitig. Noch am 26. Juli 2007 übersandte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den der Beschlussverfügung zugrunde liegenden Verfügungsantrag an die Prozessbevollmächtigte des Beklagten; die Anlagen des Antrags waren der E-Mail jedoch nicht beigefügt.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2007 (lose Anlage K3) bezog sich die Prozessbevollmächtigte des Beklagten auf das Gespräch vom Vortag, benannte den Hersteller und Lieferanten der Stühle und führte weiter aus, dass neun der Stühle an nicht gewerbliche Endkunden ausgeliefert worden seien. Ferner führte sie Folgendes aus:

"Wie besprochen, werde ich nach der Rückkehr aus meinem Urlaub in der KW 32 diese Unterlagen (den übersandten Verfügungsantrag) überprüfen und - bei Vorliegen der besseren Rechte Ihrer Mandantin - unaufgefordert eine Abschlusserklärung namens unseres Mandanten abgeben."

Mit Schreiben vom 30. Juli 2007 forderte die Klägerin den Beklagten zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf, wobei sie gleichzeitig anzeigte, dass die Rechtsanwälte ..., Schweiz, in der Angelegenheit mitwirken. Zudem forderte sie den Beklagten auf, die Kosten für das Abschlussschreiben, und zwar berechnet anhand eines Gegenstandswertes von 600 000,00 Euro und jeweils einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr ihrer Prozessbevollmächtigten sowie der Patentanwälte ... und ..., bis zum 30. August 2007 zu bezahlen.

Mit Schreiben vom 9. August 2007 ließ der Beklagte die von ihm am 7. August 2007 unterzeichnete Abschlusserklärung übersenden. Die Klägerin bestreitet, dass bereits in dem Telefongespräch vom 26. Juli 2007 die Prozessbevollmächtigte des Beklagten angekündigt habe, dass eine Abschlusserklärung abgegeben werde. Sie ist der Ansicht, dass auch in dem Schreiben vom 27. Juli 2007 lediglich eine Überprüfung der Unterlagen und der Rechtslage angekündigt sei, was in solchen Fällen eigentlich immer geschehe, aber nicht bedeute, dass dann zwangsläufig eine Abschlusserklärung abgegeben werde. Es sei spätestens nach dem 26. Juli 2007 auch keine weitere Überprüfungsfrist für den Beklagten erforderlich gewesen, da eine Überprüfung der Sach- und Rechtslage bereits anhand der Begründung der Beschlussverfügung, spätestens jedoch anhand des am 26. Juli 2007 übersandten Verfügungsantrags hätte erfolgen können. Die Kosten der schweizerischen Anwälte seien nach § 140 Abs. 3 MarkenG erstattungsfähig.

Die Klägerin beantragt,

  • den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 8 609,60 nebst 5 Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (29. November 2007) zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

  • die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass das Abschlussschreiben zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich gewesen und die geltend gemachten Kosten daher nicht zu erstatten seien. Aufgrund des Schreibens vom 27. Juli 2007 habe die Klägerin abwarten müssen, ob nicht binnen der angekündigten zwei Wochen eine Abschlusserklärung abgegeben wird. Er habe in diesem Schreiben auch bereits seine Kooperationsbereitschaft erkennen lassen, indem er Auskünfte erteilt habe. Zudem verweist er auf den Grundsatz, dass ein Abschlussschreiben nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erst dann erforderlich wird, wenn der Schuldner das bestätigende Urteil in vollständiger Form zur Kenntnis nehmen konnte, was mit dem hiesigen Fall vergleichbar sei, da er angesichts der unvollständigen Unterlagen erst habe Akteneinsicht in das Verfügungsverfahren nehmen müssen. Das an den Beklagten direkt gerichtete Abschlussschreiben stelle schließlich eine Umgehung des Gegenanwaltes gemäß § 12 BORA dar, da sich seine Prozessbevollmächtigte bereits vorher bestellt habe.

Im Übrigen macht der Beklagte geltend, dass kein Grund für die Erstattung der Kosten der Schweizer Anwälte bestehe und der Streitwert unangemessen hoch sei.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch...

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