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Das Abmahnverfahren steht in der Regel am Anfang einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung. Der Mandant schildert entweder einen wettbewerbsrechtlichen Sachverhalt und erwartet ein rasches Vorgehen oder er ist Empfänger eines Abmahnschreibens geworden. Auch wenn die Abmahnung an sich "nur" eine Aufforderung ist, eine Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen, folgt sie doch besonderen Regeln, die nachfolgend skizziert werden sollen.

Sinn einer Abmahnung ist primär, den Verletzer auf die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen. Darüber hinaus hat die Vorschaltung einer Abmahnung vor der Einleitung gerichtlicher Schritte einen kostenrechtlichen Hintergrund: Das Erwirken einer einstweiligen Verfügung ohne vorausgegangene Abmahnung ist nach einhelliger Auffassung ein Fall des § 93 ZPO.[1] Eine Abmahnung ist hingegen keine Prozessvoraussetzung.[2] Es besteht daher keine Rechtspflicht, den Verletzer vor einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder der Erhebung einer Unterlassungsklage auf einen Wettbewerbsverstoß aufmerksam zu machen. Ein solches Vorgehen empfiehlt sich aber angesichts der bereits erwähnten Kostenfolge des § 93 ZPO.

[1] Vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 13 Rn 102; dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller nach einer Schubladen- oder Taschenverfügung erstmals abmahnt, vgl. BGH WRP 2010, 258 – Schubladenverfügung; OLG Köln WRP 2008, 379 ff.
[2] Zur Rechtsnatur der Abmahnung siehe Teplitzky, Kap 41 Rn 1 ff.; Ahrens, Kap 1 Rn 9 ff.; Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 13 Rn 10.

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